Familienzulagen

Den gesetzlichen Pflichten optimal nachkommen

Beiträge an die Familienausgleichskasse sind für Arbeitgeber und Selbständigerwerbende Pflicht – und zwar unabhängig davon, ob ihre Mitarbeitenden Kinder haben oder nicht. Mit dem Anschluss an die HOTELA Familienausgleichskasse sind Sie sicher, dass Sie alle gesetzlichen Vorgaben erfüllen.

Familienzulagen sollen als einmalige oder periodische Geldleistungen die finanzielle Belastung durch Kinder ausgleichen. Basis dafür sind das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) sowie die 26 kantonalen Gesetze. Der Bund schreibt Mindestbeträge für die Kinder- und Ausbildungszulagen vor. Die Kantone können höhere Beträge festlegen und zusätzliche Geburts- und Adoptionszulagen auszahlen.

HOTELA Familienausgleichskasse: Unsere Leistungen

  • Kinderzulagen: Die Zulage beträgt mindestens CHF 200 (CHF 215 ab 1.1.2025) pro Monat. Sie wird entrichtet für Kinder im Alter von 0 bis 16 Jahren oder bis zum Anspruch auf Ausbildungszulage.
  • Ausbildungszulagen: Die Zulage beläuft sich auf mindestens CHF 250 (CHF 268 ab 1.1.2025) pro Monat. Sie wird ausbezahlt für Jugendliche ab 15 Jahren, die eine nachobligatorische Ausbildung absolvieren, oder für Jugendliche ab 16 Jahren, die noch in der obligatorischen Schule sind. Die Auszahlung endet mit dem Abschluss der Ausbildung oder dem 25. Geburtstag.
  • Geburts- oder Adoptionszulagen – sofern vom Kanton so vorgesehen. Die Höhe der Beträge richten sich nach den kantonalen Bestimmungen.

Beiträge

Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende leisten Beiträge an die Familienausgleichskasse, die in Prozenten der AHV-pflichtigen Lohnsumme bemessen werden. Die Beiträge der Selbständigerwerbenden sind nach oben begrenzt und werden nur auf einem Jahreseinkommen von bis zu CHF 148’200.– erhoben.

Mit Ausnahme des Kantons Wallis entrichten die Arbeitnehmenden keine Beiträge an die Familienausgleichskasse.

Ihre Vorteile

Wichtige Pflicht

Sie stellen sicher, dass Sie alle Vorgaben erfüllen und die Familien Ihrer Mitarbeitenden entlastet werden.

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