Start in die Selbständigkeit
Berufliche Vorsorge – Auszahlung Vorsorgekapital
Unter gewissen Bedingungen haben Sie die Möglichkeit, Ihr Vorsorgekapital schon vor dem Erreichen des Rentenalters zu beziehen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie sich selbständig machen und Ihr Vorsorgekapital als Startkapital nutzen möchten.
Und so gehen Sie vor: Lassen Sie sich Ihren Status als selbständigerwerbende Person von der AHV-Ausgleichskasse anerkennen und reichen Sie den entsprechenden Nachweis innerhalb eines Jahres bei der Vorsorgestiftung ein. Sofern Sie verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, benötigen Sie für die Auszahlung Ihres Vorsorgeguthabens die Zustimmung Ihrer Partnerin oder Ihres Partners.
Der Vorbezug ist zudem steuerpflichtig – je nachdem lohnt sich deshalb ein Teilbezug.
Wichtig: Wenn Sie Ihr gesamtes Altersguthaben als Startkapital für die Selbständigkeit nutzen, gehen Sie auch Risiken ein. Prüfen Sie die Vor- und Nachteile sorgfältig – gerne unterstützen wir Sie dabei.
Auszahlung des Vorsorgekapitals – auch in diesen Fällen möglich
Das Vorsorgekapital kann nicht nur für den Start in die Selbständigkeit genutzt werden. Weitere Optionen sind:
- Vorbezug oder Verpfändung für den Erwerb von Wohneigentum
- Auszahlung beim endgültigen Verlassen der Schweiz (unter gewissen Bedingungen)
- Auszahlung bei Geringfügigkeit (wenn das Vorsorgekapital kleiner ist als ein persönlicher Jahresbeitrag)
Gut zu wissen: Berufliche Vorsorge – für Selbständigerwerbende freiwillig
Für Selbständigerwerbende ist die berufliche Vorsorge freiwillig. Wer sich versichern lässt, sichert sich und seine Angehörigen ab und kann ein Altersguthaben ansparen.
Sozialversicherungen:
Worauf Selbständige achten müssen
Welche Sozialversicherungen sind für Selbständigerwerbende obligatorisch – welche freiwillig? Und wie finden Sie die für Sie beste Versicherungslösung? Der HOTELA-Blog hilft durch den Versicherungsdschungel.