Freizügigkeit im Bereich der Krankentaggeldversicherung

Wenn Sie Ihren Arbeitgeber verlassen, haben Sie die Möglichkeit, die Krankentaggeldversicherung (KVG oder VVG), die von Ihrem Arbeitgeber abgeschlossen wurde (KVG oder VVG), zu verlängern.

Kollektive Taggeldversicherung nach Krankenversicherungsgesetz (KVG)

Scheidet eine versicherte Person aus der Kollektivversicherung aus, weil sie nicht mehr zu dem im Vertrag umschriebenen Kreis der Versicherten zählt oder weil der Vertrag aufgelöst wird, so hat sie das Recht, in die Einzelversicherung des Versicherers überzutreten. Soweit die versicherte Person in der Einzelversicherung keine höheren Leistungen versichert, dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden; das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten.

Sie hat ihr Übertrittsrecht innert drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung geltend zu machen.

Kollektive Taggeldversicherung nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Innert 90 Tagen nach Austritt aus dem versicherten Personenkreis oder Beendigung des Versicherungsvertrags hat die einzelne in der Schweiz wohnhafte Person das Recht, bei der HOTELA den Abschluss einer Taggeldversicherung nach den Bedingungen der Einzel-Krankenversicherung zu beantragen.

Die neue Prämie wird nach dem Einzeltarif berechnet. Leistungen, welche in Höhe und Dauer die bisherigen übersteigen, werden nicht gewährt. Für Arbeitslose im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) kann eine Reduktion der Wartefrist auf 30 Tage gewährt werden. Leistungen, die aus der Kollektiv-Krankenversicherung erbracht wurden, werden in der Einzel-Krankenversicherung angerechnet.

 

Einschränkungen

Kein Übertrittsrecht besteht:

  • bei einer versicherten Person, die die Anstellung wechselt und in die kollektive Taggeldversicherung ihres neuen Arbeitgebers übertritt, sofern als der neue Versicherungsträger die Pflicht hat, die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes gemäss einem Abkommen eines freien Übertritts zwischen Versicherern zu garantieren;
  • bei der Auflösung eines Kollektivvertrags und seiner Übernahme seitens eines anderen Versicherungsträgers für den ganzen oder einen Teil des gleichen versicherten Personenkreises;
  • bei Personen mit einem befristeten Arbeitsvertrag;
  • bei Angestellten, deren Tätigkeit die Probezeit nicht überdauert;
  • bei Selbständigerwerbenden und/oder Mitgliedern ihren Familien (Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern, Grosseltern, Kinder), die mit ihnen zusammenarbeiten, wenn ihnen kein Lohn in Geld ausbezahlt und kein AHV-Beitrag für sie bezahlt wird;
  • bei Personen, die eine AHV-Rente beziehen oder, die das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht haben;
  • wenn die im Kollektivvertrag vereinbarte Leistungsdauer abgelaufen ist;
  • bei einem fehlgeschlagenen oder erfolgreichen Versuch eines Versicherungsbetrugs
  • bei im Ausland wohnhaften Personen;
  • bei Selbständigerwerbenden oder Personen, die für selbstständig erwerbstätig erklärt werden.

Massgebend für die Anwendung des Übertrittrechts in die Einzel-Krankenversicherung sind in jedem Fall die allgemeinen Versicherungsbedingungen über die Kollektiv-Krankenversicherung der HOTELA.

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