06.11.2024

Die Familienzulagen für im Ausland wohnende Kinder

Personen, die in der Schweiz arbeiten, deren Kinder aber im Ausland wohnhaft sind, haben grundsätzlich Anspruch auf Familienzulagen. Doch: Welche Regeln gelten genau? Wir liefern Ihnen einen Überblick über verschiedene mögliche Szenarien.

  1. Grundregel
  2. Familienzulagen für im Ausland wohnende Kinder
  3. Prioritätsregeln aufgrund des Wohnsitzes
  4. Sonderfall: Vereinigtes Königreich
  5. Beispiel 1: Portugal
  6. Beispiel 2: Frankreich
  7. Änderung melden

1. Grundregel

In unserem letzten Blogartikel erklärten wir, dass Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende, aber auch Nichterwerbstätige in der Schweiz Anspruch auf Familienzulagen haben. Der Anspruch gilt für jedes einzelne Kind. Ab 2025 betragen die Zulagen mindestens 215 Franken. Für Kinder, die eine nachobligatorische Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren, besteht bis zum Abschluss der Ausbildung und längstens bis zum 25. Altersjahr Anspruch auf eine Zulage von 268 Franken.

Die Kantone können auch Geburts- und Adoptionszulagen vorsehen. Eine Zusammenstellung sämtlicher Arten und Ansätze von Zulagen finden Sie unter folgendem Link.

2. Familienzulagen für im Ausland wohnende Kinder

Je nach Sachverhalt gestaltet sich die Anwendung dieser Grundregel jedoch etwas komplizierter, beispielsweise wenn die Familie einer in der Schweiz erwerbstätigen Person im Ausland wohnt. Obwohl allgemeine Regeln definiert wurden, insbesondere für Bürger der Europäischen Union, sind die Voraussetzungen letztlich in jedem Land verschieden.

Damit Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder ausgerichtet werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die anspruchsberechtigte Person ist Bürger eines Staates der Europäischen Union (EU), arbeitet für einen Schweizer Betrieb oder eine Schweizer Organisation, und ihre Kinder leben in einem EU-Staat. Diese Bedingungen gelten analog für anspruchsberechtigte Personen, die Bürger eines Staates der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind.

3. Prioritätsregeln aufgrund des Wohnsitzes

Familienzulagen müssen primär in dem Staat beantragt werden, in welchem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (oder gleichgestellte Leistungen, z.B. Arbeitslosengeld, bezogen werden), und zwar auch dann, wenn die berechtigte Person und/oder die Kinder in einem anderen Land leben. Sind beide Elternteile berufstätig und übt einer der beiden seine Erwerbstätigkeit im Wohnland der Kinder aus, so müssen die Familienzulagen vorrangig vom betreffenden Elternteil beantragt werden. Sind die Familienzulagen in der Schweiz höher, besteht für den in der Schweiz arbeitenden Elternteil allerdings Anspruch auf die Ausrichtung des Differenzbetrags.

4. Sonderfall: Vereinigtes Königreich

Gut zu wissen: Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU werden für im Vereinigten Königreich lebende Kinder keine Familienzulagen mehr ausgerichtet, ausgenommen für Personen, die in den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger fallen. Die Rechte jener Personen, die sich vor dem 1. Januar 2021 in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen der Schweiz und der EU befanden, werden geschützt.

5. Beispiel 1: Portugal

Angenommen, ein Portugiese erhält eine Anstellung in der Schweiz. Seine Familie wohnt in Portugal, und seine Ehepartnerin ist dort erwerbstätig.

Somit besteht in mehr als einem Staat Anspruch auf Familienzulagen, wobei der jeweilige Anspruch sich aus einer Lohntätigkeit ergibt. Nach den Prioritätsregeln werden die Leistungen vom Wohnland der Kinder ausgerichtet. Demnach gilt die Mutter als Erstanspruchsberechtigte. Wenn die Beiträge in der Schweiz höher sind, kann der Vater entsprechende Differenzzulagen beziehen. Der Vergleich der Beträge erfolgt pro Monat und pro Kind.

In Portugal werden Leistungen abhängig vom Haushaltseinkommen für in Portugal lebende Kinder entrichtet, wobei das Alter des Kindes und die Zusammensetzung des Haushalts bei der Bemessung der Zulagen ebenfalls eine Rolle spielen. Dadurch variieren die Beiträge im Laufe des Jahres. Portugal ist deshalb nicht in der Lage, Angaben über monatliche Leistungen für die kommenden Monate zu liefern. Folglich kann die Höhe der Differenzzulage nicht unmittelbar bei Stellenantritt des Angestellten berechnet werden.

Um abzuklären, welche Leistungen im Wohnstaat der Kinder bereits erbracht wurden, muss eine Anfrage an die ausländische Stelle gerichtet werden, welche für die Bearbeitung und den Austausch von elektronischen Sozialversicherungsdaten zwischen den jeweiligen Trägern zuständig ist (ersetzt das Formular E 411).

In unserem Fall wird die portugiesische Stelle innerhalb eines Jahres zweimal um Übermittlung der ausgerichteten Beiträge gebeten. Die Auszahlung der Zulagen erfolgt anhand der verfügbaren Informationen rückwirkend. Sollte Ihr Angestellter beim Eintreffen der Angaben des portugiesischen Versicherungsträgers den Betrieb bereits verlassen haben, gehen die Leistungen der Familienausgleichskasse direkt an die anspruchsberechtigte Person.

6. Beispiel 2: Frankreich

Das nächste Beispiel betrifft eine französische Angestellte, deren Familie in Frankreich wohnhaft ist, wobei der Vater dort einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Die Höhe der Familienzulagen hängt vom Haushaltseinkommen oder davon ab, welche Person für die Kinder aufkommt. Frankreich kennt eine ganze Reihe von unterschiedlichen Familienzulagen. Diese sind exportierbar und müssen bei der Berechnung des Differenzbetrags berücksichtigt werden.

Ende Januar erhält jeder französische Leistungsempfänger automatisch eine Bescheinigung für die Beiträge des zurückliegenden Jahres. Damit können ausländische Versicherungsträger den Differenzbetrag berechnen, und die Familienausgleichskasse kann die Differenzzulage ausbezahlen.

7. Änderung melden

Eltern sollten ihrer Familienausgleichskasse jede Änderung ihrer Verhältnisse umgehend melden, beispielsweise die Aufgabe oder Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit, den Wechsel des Landes, in dem ein Elternteil erwerbstätig ist, oder den Wechsel des Landes, in dem die Familie ihren Wohnsitz hat.

Ausserdem: Für Kinder, die im Ausland geboren oder adoptiert wurden, werden keine Zulagen ausgerichtet.

Schliesslich wird bei Jugendlichen, die die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben. Während dieser Zeit bleibt für sie der Anspruch auf Familienzulagen bestehen.

Genau genommen verfügt praktisch jedes Land über eine spezifische Regelung, welche die oftmals weit auseinanderliegenden Prioritäten und Vorstellungen widerspiegelt, die beim Aufbau des Systems der Familienzulagen berücksichtigt wurden. Ihre inländischen und ausländischen Angestellten müssen sich im für sie geltenden System orientieren können. Die Vielzahl der Ansätze mutet zwar komplex an, doch dahinter steht das Bestreben eines jeden Landes, Familien zu unterstützen. Wer sich mit den unterschiedlichen Mechanismen beschäftigt erkennt, dass die Unterstützung der Eltern kontextspezifisch ist, dass jedoch alle Systeme ein gemeinsames Ziel verfolgen, nämlich Familien bestmöglich finanziell zu entlasten.

Bei spezifischen Fragen können Sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen. Arbeitgebende, die bei HOTELA versichert sind und solche, die einen Beitritt erwägen, erhalten bei uns die gewünschten Auskünfte.