Berufliche Vorsorge – Vorbezug oder Verpfändung Vorsorgekapital

Erwerb von Wohneigentum

Das Vorsorgevermögen, das Sie während Ihrer beruflichen Tätigkeit ansparen, kommt Ihnen nach der Pensionierung zugute. Um selbst benutztes Wohneigentum zu finanzieren, können Sie Ihr Vorsorgekapital aber schon vorher ganz oder teilweise beziehen oder verpfänden.

Ein Vorbezug oder eine Verpfändung des Vorsorgekapitals ist im Rahmen der Wohneigentumsförderung möglich für

  • den Erwerb oder den Bau von selbst benutztem Wohneigentum
  • die Beteiligung an Wohneigentum, zum Beispiel an einer Wohnbaugenossenschaft
  • die Rückzahlung von Hypothekardarlehen
  • die Finanzierung von Renovierungs- und Umbauarbeiten

Bei verheirateten Personen oder eingetragenen Partnerschaften müssen die Partnerin oder der Partner dem Wohneigentumsvorbezug zustimmen.

 

Wichtig: Der Vorbezug wirkt sich auf Ihre Steuern, auf die Vorsorgeleistungen und auf einen möglichen Einkauf in die Vorsorgestiftung aus.

FAQ

Welche Folgen hat ein Vorbezug des Vorsorgekapitals?

  • Der Vorbezug muss versteuert werden. Sobald Sie den Vorbezug ganz oder teilweise zurückzahlen, können Sie die bezahlten Steuern innerhalb von drei Jahren zurückfordern.
  • Freiwillige Einkäufe in die Vorsorgestiftung sind erst wieder möglich, wenn der Vorbezug zurückbezahlt ist.
  • Der Vorbezug führt zu einer Kürzung der zukünftigen Vorsorgeleistungen. Sie können die Invaliden- und Todesfallleistungen weiterführen, indem Sie eine Zusatzversicherung abschliessen.

Welche Folgen hat eine Verpfändung des Vorsorgekapitals?

Kommt es bei einer Verpfändung zu keiner Pfandverwertung, werden die Vorsorgeleistungen nicht gekürzt und es entsteht keine Steuerpflicht.

Welche Begrenzungen und Fristen sind für den Vorbezug und die Verpfändung zu beachten?

  • Das Wohneigentum muss von Ihnen selbst benutzt werden.
  • Der Vorbezug muss spätestens 3 Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen geltend gemacht werden und ist nur möglich bis zum Eintritt eines Versicherungsfalls.
  • Ein Vorbezug ist nur alle 5 Jahre möglich.

Kann die Höhe des Vorbezugs frei gewählt werden?

  • Für den Vorbezug gilt ein Mindestbetrag von CHF 20’000.
  • Bis zum 50. Altersjahr haben Sie Anspruch auf Ihre gesamte erworbene Austrittsleistung.
  • Nach dem 50. Altersjahr ist der Anspruch begrenzt. In diesem Fall ist
    • entweder die Freizügigkeitsleistung verfügbar, auf die Sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten,
    • oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung zum Zeitpunkt des Vorbezugs.

Wann ist eine Rückzahlung freiwillig – wann zwingend?

Unter bestimmten Umständen ist eine Rückzahlung zwingend. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie das Wohneigentum verkaufen. Eine freiwillige Rückzahlung ist ebenfalls an Bedingungen geknüpft. So gilt etwa ein Mindestbetrag von CHF 10’000 (sofern der ausstehende Vorbezug nicht niedriger ist).

Downloads

Zum Merkblatt «Informationen über den Wohneigentumsvorbezug»

Zum Antrag auf Vorbezug oder Verpfändung

Zum Vorsorgereglement der HOTELA Vorsorgestiftung

Auszahlung des Vorsorgekapitals – auch in diesen Fällen möglich

Neben dem Vorbezug oder der Verpfändung für den Erwerb von Wohneigentum ist eine frühzeitige Barauszahlung des Vorsorgekapitals auch möglich, wenn eine versicherte Person

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