Die gesetzlichen Pflichten von Selbständigerwerbenden

Sie machen sich selbständig oder sind es bereits? Folgendes müssen Sie beachten.

Für die Sozialversicherungen gelten Sie als selbständigerwerbend, wenn Sie nach aussen mit einem Firmennamen auftreten, das wirtschaftliche Risiko selbst tragen, die Organisation Ihrer Arbeit wählen können und mehrere Auftraggeber haben. Als selbständigerwerbende Person können Sie auch Mitarbeitende beschäftigen.

Wenn Sie sich selbständig machen möchten, nehmen Sie mit der AHV-Ausgleichskasse Kontakt auf. Diese prüft, ob Ihre Tätigkeit die Kriterien der Selbständigkeit erfüllt und erteilt Ihnen die nötige Anerkennung

Sind Sie als selbständigerwerbend anerkannt, sind nicht alle Sozialversicherungen für Sie obligatorisch. Der Abschluss einer freiwilligen Unfall- und Krankentaggeldversicherung ist aber je nach individueller Situation empfehlenswert. Auch haben Sie die Möglichkeit, sich freiwillig im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichern zu lassen.

Wir sind für Sie da

Möchten Sie Ihre Selbständigkeit bei der HOTELA AHV-Ausgleichskasse abklären? Haben Sie Fragen zu den obligatorischen und freiwilligen Sozialversicherungen?

AHV/IV/EO

Selbständigerwerbende sind obligatorisch im Rahmen der 1. Säule (AHV/IV) und der Erwerbsersatzordnung (EO) versichert. Sie müssen sich bei einer AHV-Ausgleichskasse anmelden und sind beitragspflichtig. Die Arbeitslosenversicherung (ALV) steht Selbständigerwerbenden dagegen nicht offen.

Wir beraten Sie gerne

Familienzulagen

Als selbständige Person sind Sie dem Bundesgesetz über die Familienzulagen sowie den Regelungen Ihres Kantons unterstellt. Sie müssen sich einer Familienausgleichskasse anschliessen und bis zu einem jährlichen Einkommen von CHF 148’200 Beiträge zahlen. Beitragssätze und Leistungen variieren je nach Kanton und Familienausgleichskasse.

Mehr zu den Familienzulagen

Krankentaggeldversicherung

Der Abschluss einer Krankentaggeldversicherung ist für Selbständigerwerbende freiwillig. Sie deckt das Risiko von Lohnausfällen bei Arbeitsunfähigkeit und kann gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) oder gemäss Vertragsversicherungsgesetz (VVG) abgeschlossen werden.

  • Wichtig: Sofern Sie im Gastgewerbe tätig sind und Mitarbeitende beschäftigen, müssen Sie für diese eine Krankentaggeldversicherung abschliessen.
Mehr zur Krankentaggeldversicherung

Unfallversicherung nach UVG

Die Unfallversicherung gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) ist für Selbständigerwerbende nicht obligatorisch. Wenn Sie in der Schweiz wohnen, können Sie eine entsprechende Versicherung freiwillig abschliessen. Dies gilt auch für mitarbeitende Familienglieder, die nicht obligatorisch versichert sind.

  • Wichtig: Ohne Unfallversicherung nach UVG müssen Sie die Unfalldeckung in der obligatorischen Krankenversicherung einschliessen.
Mehr zur Unfallversicherung

Berufliche Vorsorge

Selbständigerwerbende können sich freiwillig in der beruflichen Vorsorge versichern lassen und so ein Altersguthaben ansparen. Damit stellen Sie neben der AHV-Rente zusätzliche Altersleistungen sicher. Die Vorsorgepläne enthalten auch Leistungen bei Invalidität und im Todesfall.

Mehr zur beruflichen Vorsorge

Wir freuen uns, Sie zu beraten!

Beschäftigen Sie Mitarbeitende?

In diesem Fall müssen Sie für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter alle Sozialversicherungen abschliessen, die für Arbeitnehmende vorgeschrieben sind.