24.05.2023

Bei der Firmengründung im Fokus: die Sozialversicherungen

An was müssen Unternehmensgründerinnen und -gründer denken, wenn es um die Sozialversicherungen geht? Unser Blog-Artikel gibt einen kompakten Überblick.

Von der Bestimmung des Namens und der Rechtsform der eigenen Firma bis zum Eintrag ins Handelsregister, von der Erstellung des Businessplans bis zur Rekrutierung von Mitarbeitenden: Wer ein Unternehmen gründet, stellt vom ersten Moment an wichtige Weichen. Dabei sind zahlreiche gesetzliche Vorgaben zu beachten – auch in Bezug auf die Sozialversicherungen. Doch welche Vorschriften sind das genau? Und wie gehen Unternehmerinnen und Unternehmer vor, um sich im Rahmen der Gründung bei den Sozialversicherungen anzumelden? In diesem Blog fassen wir die wichtigsten Punkte zusammen.

  1. Sozialversicherungen: Was gilt für wen?

  2. Die Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse

  3. Der Anschluss an eine Familienausgleichskasse und …

  4. … an eine Pensionskasse

  5. Der Abschluss einer obligatorischen Unfallversicherung

  6. Vorgeschrieben oder empfohlen: die Krankentaggeldversicherung

  7. Auf einen Blick: die Sozialversicherungsbeiträge

  1. Sozialversicherungen: Was gilt für wen?

    Welche Sozialversicherungen sind für Sie als Firmengründerin oder -gründer obligatorisch, welche freiwillig? Das hängt in erster Linie von der Rechtsform Ihres Unternehmens und von Ihrer Anerkennung als selbständigerwerbende Person durch die AHV-Ausgleichskasse ab.

    • Haben Sie eine Einzelfirma gegründet, gelten Sie unter Umständen als selbständigerwerbend. In diesem Fall können Sie gewisse Sozialversicherungen freiwillig abschliessen. Ob Sie die Kriterien der Selbständigkeit erfüllen, entscheidet die AHV-Ausgleichskasse.

     

    • Wer eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Aktiengesellschaft (AG) gründet und im eigenen Unternehmen arbeitet, gilt für die Sozialversicherungen als unselbständigerwerbend. Dies bedeutet, dass die meisten Sozialversicherungen obligatorisch sind.

     

    • Unabhängig davon, ob Sie selber als selbständigerwerbend anerkannt sind oder nicht: Sobald Sie Mitarbeitende beschäftigen, müssen Sie alle obligatorischen Sozialversicherungen für Ihre Angestellten abschliessen.
  2. Die Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse

    Ob Einzelfirma, GmbH oder AG: Melden Sie sich unverzüglich bei einer AHV-Ausgleichskasse an, sobald Sie die Geschäftstätigkeit aufgenommen respektive Ihr Unternehmen im Handelsregister eingetragen haben. Die HOTELA gehört zu den Verbandsausgleichskassen und ist für die Mitglieder von HotellerieSuisse, senesuisse, Association Spitex privée Suisse, Swiss Snowsports, Schweizer Reise-Verband SRV und Swissinterpro da. Neben den Verbandsausgleichskassen gibt es auch kantonale Ausgleichskassen.

    Bei einer Einzelfirma prüft die Ausgleichskasse zuerst, ob Sie die Vorgaben für die Selbständigkeit erfüllen. Ist dies der Fall, profitieren Sie von tieferen AHV-Prämien. Was für Selbständigerwerbende sonst noch relevant ist? Das lesen Sie im HOTELA-Blog «Sozialversicherungen: Worauf Selbständige achten müssen».

    Über die AHV-Ausgleichskasse rechnen Sie die Beiträge im Rahmen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung (EO) und – sofern Sie nicht als selbständig gelten – der Arbeitslosenversicherung (ALV) ab.

  3. Der Anschluss an eine Familienausgleichskasse und …

    Der Anschluss an eine Familienausgleichskasse ist für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber obligatorisch – auch dann, wenn sie und ihr Personal keine Kinder haben und keine Kinderzulagen beziehen. Dies gilt auch für Selbständigerwerbende. Die Arbeitgeberbeiträge werden in Prozenten der AHV-pflichtigen Lohnsumme berechnet und sind von Kanton zu Kanton und von Familienausgleichskasse zu Familienausgleichskasse unterschiedlich. Es lohnt sich, genau hinzuschauen. Die HOTELA gibt gerne Auskunft.

  4. … an eine Pensionskasse

    Wenn Ihr neues Unternehmen eine GmbH oder eine AG ist, sind Sie ebenso wie Ihre Angestellten verpflichtet, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Für Selbstständige ist die berufliche Vorsorge empfehlenswert – aber laut Gesetz (BVG) nicht obligatorisch. HOTELA bietet massgeschneiderte Vorsorgepläne für Unternehmen jeder Form an. Auch angepasste Lösungen sind möglich, z. B. spezielle Pläne für Führungskräfte. Die Beitragssätze, Leistungen und Altersgutschriften unterscheiden sich von Plan zu Plan. 

    Für das Gastgewerbe ist der Vorsorgeplan, der die Mindestanforderungen des Landes-Gesamtarbeitsvertrags erfüllt, besonders geeignet.

  5. Der Abschluss einer obligatorischen Unfallversicherung

    Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihre Mitarbeitenden gegen die wirtschaftlichen Folgen von Berufsunfällen zu versichern. Zudem müssen Sie für alle Mitarbeitenden, die mindestens 8 Stunden pro Woche in Ihrem Unternehmen arbeiten, eine Versicherung gegen Nichtberufsunfälle abschliessen. Die HOTELA bietet neben der obligatorischen Unfallversicherung nach UVG auch eine UVG-Zusatzversicherung. Die obligatorische Unfallversicherung deckt Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten ab, die Zusatzversicherung beinhaltet weitergehende Leistungen wie Spitalaufenthalte in der privaten Abteilung oder die Erhöhung des Taggelds auf 100%. Selbständigerwerbende können sich bei ihrer Krankenversicherung gegen Unfall versichern oder eine freiwillige Unfallversicherung nach UVG abschliessen.

  6. Vorgeschrieben oder empfohlen: die Krankentaggeldversicherung

    Im Gastgewerbe schreibt der L-GAV den Abschluss einer Krankengeldversicherung für Mitarbeitende vor. Diese muss während 720 von 900 aufeinanderfolgenden Tagen 80% des Bruttolohns garantieren. Die Wartefrist darf dabei höchstens 60 Tage betragen (weitere Infos zu den spezifischen L-GAV-Vorgaben für Hotellerie und Gastronomie gibt dieser HOTELA-Blog).

    Sind Sie mit Ihrem neu gegründeten Unternehmen in einer anderen Branche tätig, ist die Krankentaggeldversicherung für Sie und Ihre Mitarbeitenden freiwillig. ABER: Als Arbeitgeber sind Sie gesetzlich verpflichtet, kranken Mitarbeitenden ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit 80% des Lohns zu zahlen – und zwar für die Dauer, die in der von Ihrem Kanton anerkannten Skala (Berner, Basler oder Zürcher Skala) festgelegt ist. Das kann schnell sehr teuer werden. Mit einer kollektiven Krankentaggeldversicherung ist Ihr Unternehmen von dieser Lohnfortzahlungspflicht befreit – sofern die Versicherung die gesetzlichen Mindestleistungen bietet (mindestens 80% des Lohns während 720 Tagen mit einer Wartefrist von 2 Tagen) und von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden paritätisch finanziert ist. Bei der HOTELA haben Sie die Wahl zwischen der Krankentaggeldversicherung nach KVG und der Krankentaggeldversicherung nach VVG.

Infographie Auf einen Blick die Sozialversicherungsbeiträge (1)

Lassen Sie sich individuell beraten

Nachdem Sie sich einen Überblick über die Welt der Sozialversicherungen verschafft haben, empfiehlt sich eine persönliche Beratung durch eine Spezialistin oder einen Spezialisten. So können Sie Ihren individuellen unternehmerischen Spielraum optimal nutzen. Das HOTELA-Team gibt Ihnen gerne Auskunft und erstellt eine Offerte für Sie – unverbindlich und unkompliziert.