Die gesetzlichen Pflichten von Arbeitgebern

Die wichtigsten Vorgaben für Unternehmen kurz zusammengefasst

Als Arbeitgeber sind Sie für alle obligatorischen Sozialversicherungen für sich und Ihre Mitarbeitenden verantwortlich. Je nach Rechtsform Ihres Unternehmens gelten unterschiedliche Regelungen. In Branchen mit Gesamtarbeitsvertrag – etwa im Gastgewerbe – gibt es zusätzliche Vorgaben.

Die Beiträge an die Sozialversicherungen werden in der Regel von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden gemeinsam getragen. Ausnahmen bilden die Prämien für die Berufs- und die Nichtberufsunfallversicherung sowie die Beiträge an die Familienausgleichskasse.

Als Arbeitgeber stehen Sie in direktem Kontakt mit den Sozialversicherungen. Sie sind für die Überweisung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen verantwortlich und nehmen die entsprechenden Lohnabzüge bei Ihren Mitarbeitenden vor. Zudem stellen Sie sicher, dass die Versicherungen über alle Informationen verfügen, die für die Leistungserbringung und die Beitrags- und Prämienberechnung relevant sind.

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AHV / IV / EO / ALV

Die Versicherung im Rahmen der 1. Säule (AHV/IV), der Erwerbsersatzordnung (EO) und der Arbeitslosenversicherung (ALV) ist mit wenigen Ausnahmen für alle Angestellten Ihres Unternehmens obligatorisch. Die EO umfasst auch die Mutterschafts-, die Vaterschafts- und die Betreuungsentschädigung sowie die Adoptionsentschädigung (MSE/VSE/BUE/AdopE).

Bei der Firmengründung muss sich jedes Unternehmen einer AHV-Ausgleichskasse anschliessen. Neue Mitarbeitende sind der Ausgleichskasse jeweils zu melden. Die Anmeldung gilt gleichzeitig für AHV, IV, EO und ALV. Die Beiträge werden auf Basis der Lohnsumme erhoben und hälftig zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden geteilt. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge an die Ausgleichskasse zu überweisen und Ihren Mitarbeitenden den Arbeitnehmerbeitrag vom Lohn abzuziehen.

Mehr zur AHV/IV/EO/ALV

Familienzulagen

Alle Unternehmen müssen sich einer Familienausgleichskasse anschliessen – und zwar in jedem Kanton, in der sie einen Geschäftssitz haben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mitarbeitenden Kinder haben oder nicht. Die Beiträge für die Familienzulagen werden ausschliesslich durch die Arbeitgeber finanziert (Ausnahme Kanton Wallis) und auf der AHV-pflichtigen Lohnsumme entrichtet. Beitragssätze und Leistungen variieren je nach Kanton und Familienausgleichskasse.

Mehr zu den Familienzulagen

Krankentaggeldversicherung

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihre Mitarbeitenden auch bei Krankheit und Schwangerschaft für eine gewisse Zeit zu entlöhnen. Die Krankentaggeldversicherung stellt diese Lohnfortzahlungen nach der vertraglich definierten Frist sicher. Ab Beginn der Taggeldzahlungen ist kein Lohn mehr geschuldet. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist der Versicherung umgehend zu melden.

Für Unternehmen im Gastgewerbe ist die Taggeldversicherung gemäss L-GAV obligatorisch, für alle anderen Arbeitgeber sehr empfohlen.

Sie kann nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) oder nach Vertragsversicherungsgesetz (VVG) abgeschlossen werden. Die Prämien sind abhängig von der Versicherungsdeckung und werden zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitenden hälftig geteilt.

Gut zu wissen

Wenn Mitarbeitende Ihr Unternehmen verlassen, müssen Sie diese auf die Möglichkeit der Einzelversicherung hinweisen.  

Unfallversicherung nach UVG

Alle Unternehmen müssen ihre Arbeitnehmenden obligatorisch gegen Berufsunfälle versichern. Mitarbeitende, die länger als 8 Stunden pro Woche bei ihnen arbeiten, sind auch gegen Nichtberufsunfälle zu versichern.

Wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aufgrund eines Unfalls arbeitsunfähig, müssen Sie Ihre Unfallversicherung umgehend orientieren.

Die Prämien für die Berufsunfallversicherung trägt Ihr Unternehmen, die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung gehen zulasten der Mitarbeitenden. Als Arbeitgeber sind Sie für die Zahlung der Prämien für beide Versicherungen verantwortlich. Für die Nichtberufsunfallversicherung nehmen Sie die entsprechenden Lohnabzüge bei Ihren Mitarbeitenden vor.

Gut zu wissen

Weisen Sie Mitarbeitende mit einem Pensum von weniger als 8 Stunden darauf hin, dass sie nicht obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle versichert sind. In diesem Fall müssen die Angestellten die Unfalldeckung in ihre persönliche Krankenversicherung einschliessen.

Wenn Mitarbeitende Ihr Unternehmen verlassen, müssen Sie diese über das Ende der Unfalldeckung und die Möglichkeit der Abredeversicherung informieren. Diese erlaubt eine Weiterführung der Versicherung bis 6 Monate nach Austritt aus dem Unternehmen.

Berufliche Vorsorge

In der Schweiz sind alle Mitarbeitenden der beruflichen Vorsorge unterstellt – und zwar ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs, sofern sie länger als 3 Monate in einem Unternehmen arbeiten und den vorgegebenen Mindestlohn erzielen.

Als Arbeitgeber von obligatorisch zu versichernden Mitarbeitenden müssen Sie einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein und die damit verbundene Melde- und Beitragspflicht erfüllen. Dies bedeutet, dass Sie neue Mitarbeitende anmelden und die Pensionskasse über alle Ereignisse informieren, die für die Beiträge und die Versicherungsleistungen relevant sind. Zudem sind Sie für die Überweisung der Beiträge verantwortlich. Diese gehen mindestens zur Hälfte zulasten Ihres Unternehmens. Den Arbeitnehmeranteil ziehen Sie Ihren Mitarbeitenden vom Lohn ab.

  • Personen, die aus Ihrem Unternehmen austreten, müssen Sie bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung abmelden. Diese überweist die Freizügigkeitsleistung in Absprache mit den Versicherten an eine neue Pensionskasse oder auf ein Freizügigkeitskonto.
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In diesem Fall sind nicht alle Sozialversicherungen für Sie verpflichtend und es gelten besondere Bestimmungen.