24.09.2020

EO : Lage zu den letzten Änderungen

(Aktualisierung vom 24. September 2020)

EO : Beendigung der Leistungen in den meisten Fällen am 16. September

Zur Erinnerung: Der Anspruch auf die Erwerbsersatzentschädigung für Selbständigerwerbende ist aufgrund der vom Bundesrat getroffenen Lockerungsmassnahmen am 16. Mai ausgelaufen. Doch obwohl die Beschränkungen im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus praktisch alle aufgehoben wurden, konnten viele Unternehmen ihre Tätigkeit zu Beginn des Sommers noch nicht wieder vollständig aufnehmen. Infolgedessen verzeichneten diese Unternehmen erhebliche Umsatzeinbussen.

Als Gegenmassnahme hat der Bundesrat am 1. Juli beschlossen, die Selbständigerwerbenden weiterhin zu unterstützen. Der Anspruch auf die Erwerbsersatzentschädigung wurde daher bis zum 16. September 2020 verlängert.

Ab diesem Datum können Selbständigerwerbende nur noch in den folgenden vier Ausnahmesituationen diese Art von Unterstützung in Anspruch nehmen.

EO : Corona-Erwerbsersatz in gewissen Fällen verlängert

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. September 2020 beschlossen, die Geltungsdauer der COVID-19-Verordnung Erwerbsersatz zu verlängern. Somit kann die Corona-Erwerbsersatzentschädigung in gewissen Fällen auch nach dem 16. September 2020 ausgerichtet werden.

Personen, die an der Ausübung der Erwerbstätigkeit verhindert sind, können nach dem 16. September 2020 weiterhin Corona-Erwerbsersatz beziehen, wenn eine der folgenden Situationen auf sie zutrifft:

  1. Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Kinderbetreuung nicht mehr gewährleistet ist. Bei einer behördlich angeordneten Betriebsschliessung (Schule, Kindergarten oder Sondereinrichtung) oder Quarantäne der Kinderbetreuung.
  2. Behördlich angeordnete Quarantäne. Bei einer von der Kantonsärztin oder vom Kantonsarzt oder einer anderen Behörde angeordneten Quarantäne. Personen, die nach der Rückkehr aus einer Region, die in der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgeführt ist, unter Quarantäne gestellt werden, haben keinen Anspruch auf die Zulage; ausser, das Land war zum Zeitpunkt der Abreise noch nicht auf dieser Liste. Wie bisher beträgt der Anspruch im Quarantänefall 10 Taggelder.
  3. Selbstständigerwerbende bei Betriebsschliessung. Selbständigerwerbende, deren Tätigkeit auf Anordnung der Behörden eingestellt oder massgeblich eingeschränkt wird. Bei einer Betriebsschliessung, z. B. einer Bar oder eines Clubs, besteht der Anspruch für die Dauer der Schliessung.
  4. Von einem Veranstaltungsverbot betroffene Selbständigerwerbende. Bei einem angeordneten Veranstaltungsverbot haben Selbständigerwerbende, die für diese Veranstaltung eine Leistung erbracht hätten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. Die Taggelder decken die Tage ab, an denen die Veranstaltung hätte stattfinden sollen, einschliesslich der Vorbereitungszeit.

Sämtliche Leistungen, die auf der Grundlage der bis zum 16. September 2020 geltenden Verordnung gewährt werden, enden automatisch an diesem Tag.

Personen, die einen Erwerbsausfall erleiden und auf die oben aufgeführten Situationen zutreffen, müssen bei ihrer Ausgleichskasse ab 17. September 2020 einen neuen Antrag einreichen.

Unterstützung für Selbstständigerwerbende gemäss Beschluss des Parlaments zum Covid-19-Gesetz

Das Parlament entscheidet im Rahmen des Covid-19-Gesetzes über Unterstützung für Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, deren Tätigkeit erheblich eingeschränkt ist. 

Das Gesetz wird gegenwärtig vom Parlament beraten. Abhängig von der Entscheidung die getroffen wird, können die Leistungen für die erwähnten Gruppen von Anspruchsberechtigten rückwirkend per 17. September 2020 eingeführt werden.

Wie erhalte ich eine Covid-19 Erwerbsersatzentschädigung?

Zunächst ist es wichtig zu ermitteln, ob Sie einen Anspruch darauf haben:
•    Anspruch für die Angestellten  (17.09.2020)
•    Anspruch für die Selbständigerwerbenden (17.09.2020)

Die Covid-19 Erwerbsersatzentschädigungen werden von der AHV-Ausgleichskasse ausbezahlt, der der Versicherte angeschlossen ist.

EO-Antrag: Formular 318.759 herunterladen

Die Formulare sind zurückzusenden an: covid@hotela.ch
Merkblatt  6.13 – Corona Erwerbsersatzentschädigung für Ansprüche ab dem 17. September 2020

Zusammenfassung der Ansprüche und Hilfsmittel für Hoteliers

Auf Bundesebene sind zwei Hilfsmassnahmen für Hoteliers vorgesehen:

  • Die Kurzarbeitsentschädigung (KAE)
  • Die Auszahlung der Corona Erwerbsersatzentschädigung (EO Covid-19).

Zur Zusammenfassung der Ansprüche und Hilfsmittel für selbständige Hoteliers und ihr Personal im Rahmen der Covid-19 Massnahmen.

Weitere Informationen:
•    Anspruch für die Angestellten  (17.09.2020)
•    Anspruch für die Selbständigerwerbenden (17.09.2020)