Wissenswertes über Familienzulagen
Bei einer Geburt oder einer Adoption entsteht ein Anspruch auf Familienzulagen. Doch welcher Elternteil ist zulagenberechtigt? Was gilt bei Teilzeitarbeit oder wenn die Arbeitsorte der Sorgeberechtigten in zwei verschiedenen Kantonen liegen? Zu diesen Fragen hat Hotela für Sie eine Übersicht zusammengestellt.
Die Ankunft eines neuen Familienmitglieds ist in erster Linie ein emotionales Ereignis, doch Kinder bringen auch eine finanzielle Belastung für das Familienbudget mit sich. Um die Kosten für den Unterhalt des Kindes auszugleichen, können die Eltern oder die gesetzlichen Vertreter des Kindes glücklicherweise nach einer Geburt oder Adoption Unterstützung in Form von Kinder- oder Ausbildungszulagen in Anspruch nehmen.
Das Bundesgesetz sieht schweizweit geltende Mindestzulagen vor. Darüber hinaus sind die Ansätze je nach Kanton verschieden. Einzelne Kantone, etwa Genf, Freiburg, Luzern und Uri, haben auch Geburts- und Adoptionszulagen eingeführt. In anderen Kantonen, beispielsweise in Neuenburg, steigen die Familienzulagen ab dem dritten Kind. Doch alles der Reihe nach: Wer hat Anspruch auf Zulagen? Welches sind die Voraussetzungen?
- Anspruchsberechtigung
- Rangordnung der anspruchsberechtigten Personen
- Arten von Zulagen
- Voraussetzungen
1. Anspruchsberechtigung
In der Schweiz haben Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende, aber auch Nichterwerbstätige Anspruch auf Familienzulagen. Der Anspruch gilt für jedes einzelne Kind. Die Zulagen werden gemäss einer strengen Reihenfolge der Anspruchsberechtigten entrichtet: Vater, Mutter, InhaberInnen der elterlichen Sorge oder weitere Berechtigte. Für die Beschäftigten in der Landwirtschaft gilt eine Sonderregelung, auf die hier nicht weiter eingegangen werden soll, da unsere Zusammenstellung vor allem den Dienstleistungssektor und insbesondere das Gastgewerbe betrifft.
2. Rangordnung der anspruchsberechtigten Personen
Wenn mehrere Personen zulagenberechtigt sind, werden die Familienzulagen nach der geltenden Reihenfolge des Anspruchs entrichtet: an die erwerbstätige Person; an die Person, welche die elterliche Sorge hat (oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte); an die Person, bei der das Kind überwiegend lebt (oder bis zu seiner Mündigkeit lebte). Leben beide anspruchsberechtigte Personen mit dem Kind zusammen, so hat Vorrang, wer im Wohnsitzkanton des Kindes erwerbstätig ist. Lässt sich die Anspruchsberechtigung anhand dieser Kriterien nicht ermitteln, erhält die Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen die Zulage. Schliesslich hat eine Person, die ein regelmässiges Gehalt bezieht, Vorrang vor einer Person, die eine selbständige Tätigkeit ausübt (unabhängig von der Höhe des Einkommens).
Es kann vorkommen, dass die beiden anspruchsberechtigten Personen nicht im selben Kanton arbeiten. Falls die Familienzulage im Kanton des zweitberechtigten Elternteils höher ist als im Kanton, nach dessen Familienzulagenordnung die Zulage entrichtet wird, kann letzterer die Differenz zwischen beiden Beträgen beziehen: Angenommen, eine von ihrem Ehegatten getrennt lebende Mutter wohnt mit ihrem Sohn im Kanton Waadt und arbeitet dort. Sie bezieht eine Zulage von 300 Franken. In Genf, wo der Vater arbeitet, wird eine Zulage von 311 Franken entrichtet. Ihm steht keine zweite Zulage zu, doch er hat Anspruch auf den Differenzbetrag von 11 Franken.
3. Arten von Zulagen
Das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) legt Mindestbeträge für die Familienzulagen fest. Den Kantonen steht es frei, höhere Beträge zu entrichten oder Abstufungen nach Alter oder nach Anzahl der Kinder vorzusehen.
- Die Kinderzulage beträgt mindestens 200 Franken pro Monat (ab 2025: 215 Franken).
- Die Ausbildungszulage beträgt mindestens 250 Franken pro Monat (ab 2025: 268 Franken).
Eine Kinderzulage wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis und mit dem Monat ausgerichtet, in dem der 16. Geburtstag des Kindes liegt. Einzige Ausnahme: Für Kinder, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, wird die Kinderzulage bis zur Vollendung des 20. Altersjahrs ausgerichtet.
Eine Ausbildungszulage wird ab dem Monat, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, ausgerichtet, frühestens jedoch für den Monat, in dem der 15. Geburtstag des Kindes liegt. Für Kinder, die das 16. Altersjahr vollendet haben und noch die obligatorische Schule besuchen, besteht ab dem Monat, der auf den 16. Geburtstag folgt, ebenfalls Anspruch auf Ausbildungszulagen. Die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet.
Die Kantone können auch Geburts- und Adoptionszulagen vorsehen. Eine Zusammenstellung sämtlicher Arten und Ansätze von Zulagen finden Sie unter folgendem Link.
4. Voraussetzungen
Für welche Kinder?
Der Anspruch auf Zulagen besteht für:
- eigene Kinder, adoptiert oder nicht, wobei die bezugsberechtigte Person nicht verheiratet sein muss
- Stiefkinder, die überwiegend im betreffenden Haushalt leben oder bis zur Mündigkeit lebten
- Pflegekinder, wenn die bezugsberechtigte Person deren Pflege und Erziehung unentgeltlich und dauerhaft gewährleistet
- Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt.
Beschäftigungsgrad
Der Anspruch auf die vollen Familienzulagen besteht auch bei Teilzeitarbeit, sofern der Lohn der betreffenden Person mindestens 612 Franken im Monat (2025: 630 Franken) bzw. 7’350 Franken im Jahr (2025: 7’560) beträgt. Ist der Lohn geringer, können Familienzulagen für Nichterwerbstätige bezogen werden, sofern die Leistungsbeziehenden von der AHV als solche anerkannt sind. Ist jemand bei verschiedenen Arbeitgebenden beschäftigt, werden die Löhne zusammengezählt; zuständig für die Familienzulagen ist derjenige Arbeitgebende, der den höchsten Lohn ausrichtet.
Arbeitsverhinderung
Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder Unfall werden die Familienzulagen ab dem Monat, in dem die Arbeitsverhinderung eintritt und während der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet.
Die Zulagen werden auch während eines Mutterschaftsurlaubs ausgerichtet.
Meldepflichtige Änderungen der Verhältnisse
Änderungen der persönlichen, finanziellen und beruflichen Verhältnisse können Auswirkungen auf die Anspruchsberechtigung haben und müssen deshalb der Familienausgleichskasse umgehend gemeldet werden.
Dies betrifft selbstverständlich die Geburt oder den Tod eines Kindes, gilt aber namentlich auch in folgenden Fällen:
- Heirat, Trennung, Scheidung
- Kantonswechsel der Familie
- Wohnsitzänderung des Kindes
- Beginn, Abbruch oder Beendigung einer Ausbildung des Kindes
- Arbeitsunfähigkeit der anspruchsberechtigten Person von mehr als drei Monaten.
HR-Mitarbeitende sind wichtige Stützen Ihrer Angestellten während deren Werdegang als Eltern. Um für jeden Einzelfall und unter Berücksichtigung der kantonalen Unterschiede fundierte Ratschläge erteilen zu können, müssen sie über die Familienzulagen in der Schweiz genauestens Bescheid wissen. Sorgen Sie dafür, dass Ihre Mitarbeitenden über ihre Rechte und Pflichten informiert sind, damit sie alle verfügbaren Unterstützungsbeiträge in Anspruch nehmen können.
Bei spezifischen Fragen können Sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen. Arbeitgebende, die bei HOTELA versichert sind und solche, die einen Beitritt erwägen, erhalten bei uns die gewünschten Auskünfte.