03.07.2020

Zusammenfassung der Anrechte und Hilfen für Hoteliers

(aktualisiert am 03.07.2020)

  • Auf Bundesebene sind zwei Hilfsmassnahmen für Hoteliers vorgesehen:

    • Die Kurzarbeit
    • Die Auszahlung einer Erwerbsaufallentschädigung Covid-19 (EO Covid-19).

    Hier eine Zusammenfassung der vorgesehenen Anrechte und Hilfen für Hoteliers (selbständigerwerbend oder angestellt) und ihre Mitarbeitenden im Rahmen der Massnahmen im Zusammenhang mit dem Covid-19.

    Es ist möglich, dass gewisse kantonale Behörden zusätzliche Massnahmen vorgesehen haben, wie im Kanton Wallis. Überprüfen Sie bitte daher auf den offiziellen Internetseiten der Kantone ob solche Massnamen vorgesehen sind.

    Selbständige Hoteliers

    An seiner Sitzung vom 16. April 2020 hat der Bundesrat beschlossen, die Erwerbsausfallentschädigung COVID-19 auch für Selbständigerwerbende auszudehnen, die ihre Erwerbstätigkeit, die aber aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückgegangen ist, ausüben dürfen. Dieses erweiterte Anrecht betrifft hauptsächlich die Hoteliers.

    Bedingung: das AHV-pflichtige Einkommen 2019 muss zwischen CHF 10‘000 und  CHF 90’000 liegen.

    Anmeldung für die EO-Entschädigung
    Merkblatt 6.03 – Corona Erwerbsersatzentschädigung
    Ein Arbeitnehmer eines selbständigen Hoteliers, der in Quarantäne gesetzt wird und seine Erwerbstätigkeit unterbrechen muss, hat Anspruch auf die Erwerbsausfallentschädigung Covid-19, wenn :

    • er zum Zeitpunkt der Unterbrechung seiner Erwerbstätigkeit obligatorisch bei der AHV versichert ist
    • die Quarantäne von einem Arzt angeordnet wird (Selbstisolierung reicht nicht aus)
    • Der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung unterbrochen hat.

    Andere Massnahmen für Hoteliers

    Hoteliers können für ihre Angestellten auch Kurzarbeit (KAE) beantragen (siehe Kurzarbeit).