Taxe CO2 2025
Umverteilung der CO₂-Abgabe ab 2025: Neue Regeln
Die CO₂-Abgabe wurde in der Schweiz am 1. Januar 2008 nach der Ratifizierung des Kyoto-Protokolls eingeführt. Es handelt sich dabei um eine Lenkungsabgabe – und nicht um eine Steuer – mit dem Ziel, den sparsamen Umgang mit fossilen Brennstoffen zu fördern.
Die Einnahmen aus der CO₂-Abgabe, die bei Unternehmen erhoben wird, werden anteilig an alle Arbeitgeber entsprechend ihrer Lohnsumme zurückverteilt. Ab 2025 erfolgt diese Rückverteilung nicht mehr auf Basis der AHV-pflichtigen Lohnsumme, sondern auf Grundlage der Lohnsumme, auf die der Arbeitgeber Beiträge an die Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (ALV-Lohnsumme AC1) entrichtet. Der versicherte Verdienst, auf den Beiträge erhoben werden, ist derzeit auf CHF 148’200 begrenzt. Die vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) beauftragten AHV-Ausgleichskassen verteilen die fälligen Beträge in Form von Gutschriften oder Auszahlungen.
Wichtige Änderungen ab 2025
Aufgrund grundlegender Anpassungen und der Wiedereinführung von Ausschlussfällen (vollständig oder teilweise) gelten ab sofort neue Richtlinien für die Rückverteilung der CO₂-Abgabe:
- Neue Berechnungsgrundlage: Die Rückverteilung erfolgt nicht mehr auf Basis der AHV-Lohnsumme, sondern auf Grundlage der ALV-Lohnsumme AC1.
- Ausschluss befreiter Unternehmen: Ab 2025 erhalten Arbeitgeber, die aufgrund einer freiwilligen Verpflichtung zur Emissionsreduktion von der CO₂-Abgabe befreit sind, keine Rückverteilung mehr für die befreiten Standorte.
- Teilweiser Ausschluss möglich: Die Befreiung kann sich auf das gesamte Unternehmen oder nur auf bestimmte Standorte beziehen. Nur die Lohnsumme der befreiten Standorte ist von der Rückverteilung ausgeschlossen.
Vorgehen für Arbeitgeber
Unternehmen, die eine Befreiung wünschen, müssen Folgendes tun:
- Einen Antrag beim BAFU (Bundesamt für Umwelt) einreichen und dabei Folgendes angeben:
-
- Name der Ausgleichskasse (AK)
- Abrechnungsnummer
- Die zu befreienden Standorte
- Ob eine teilweise Befreiung beantragt wird
- Auf Rückfragen der Ausgleichskasse reagieren
Im Falle einer teilweisen Befreiung wird die Ausgleichskasse den Arbeitgeber kontaktieren, um den Anteil der Lohnsumme zu ermitteln, der bei der Rückverteilung zu berücksichtigen ist.
Zeitplan für die Rückverteilungen
- Rückverteilung 2025
➤ Auszahlung im Jahr 2026
➤ Grundlage: ALV-Lohnsumme AC1 2024 und Ausschlussliste 2025 - Rückverteilung 2026
➤ Ebenfalls Auszahlung im Jahr 2026
➤ Grundlage: ALV-Lohnsumme AC1 2024 und Ausschlussliste 2026
Für weitere Informationen zur CO₂-Abgabe empfehlen wir den Besuch der Website des Bundesamts für Umwelt (BAFU) unter folgendem Link.
Aufgrund der oben genannten Änderungen wird dieses Jahr keine Rückverteilung durch Abzug vom September-Akonto vorgenommen.
Für Fragen oder weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.