23.03.2021

Leitende Angestellte: Bedingungen für den Erhalt des Corona Erwerbsersatzes

(aktualisiert am 25.11.2020, am 21.12.2020 und am 23.03.2021)

  • Die Ausweitung des Begünstigtenkreises für die Corona Erwerbsersatzentschädigung durch den Bundesrat vom 4. November 2020 warf zahlreiche Fragen auf, insbesondere hinsichtlich der Bedingungen, unter denen “leitende Angestellte” (oder Personen in einer arbeitgeberähnlichen Stellung) den Corona Erwerbsersatz beziehen können.

    Status des leitenden Angestellten, der Anspruch auf den Corona Erwerbsersatz hat

    Folgende Personen gelten als leitende Angestellte: Aktionäre oder Personen, die finanziell an der Firma beteiligt sind, einen Lohn erhalten und berechtigt sind, wichtige Entscheidungen der Firma zu bestimmen oder massgeblich zu beeinflussen. Sie sind grundsätzlich im Handelsregister eingetragen. Dasselbe gilt für ihre Ehepartner/eingetragenen Partner, die im Unternehmen arbeiten.

    Als Anhaltspunkt: Personen, die in diese Kategorie fallen, konnten die in diesem Frühjahr gewährte Kurzarbeitsentschädigung (KAE) in der Höhe von maximal CHF 3’320 beziehen, die als ausserordentliche Massnahme ergriffen wurde und am 31. Mai 2020 auslief.

    Nicht in diese Kategorie fallen: Geschäftsführende, Direktor/innen, Finanzdirektor/innen etc., die keine finanzielle Beteiligung an der Gesellschaft oder keine massgebliche individuelle Entscheidungsbefugnis besitzen, auch wenn sie im Handelsregister eingetragen sind und mit ihrer Unterschrift oder einer Kollektivunterschrift die Gesellschaft Dritten gegenüber rechtsgültig verpflichten können. Diese Kategorie von Mitarbeitenden hat Anspruch auf KAE. Wenn Sie bereits KAE bezogen haben oder noch beziehen werden (abgesehen von der oben beschriebenen ausserordentlichen Massnahme), können Sie keinen Anspruch auf den Corona Erwerbsersatz geltend machen.

    Wenn Sie Zweifel an Ihrem Status haben, empfehlen wir Ihnen, sich mit dem zuständigen kantonalen Arbeitsamt Ihrer Region in Verbindung zu setzen, um zu prüfen, ob Sie allenfalls KAE beziehen können.

    Bedingungen und Berechnungsbeispiele

    Der/die leitende Angestellte, der/die Corona Erwerbsersatz beantragt, muss:

    • im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens CHF 10’000 und ab 17.09.2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 55% (40% ab 19. Dezember 2020, 30% ab 1.April 2021) gegenüber dem Umsatzdurchschnitt der Jahre 2015 bis 2019 verzeichnet haben (prüfen Sie Ihren Anspruch mit unserer Berechnungshilfe 55%, unserer Berechnungshilfe 40% und unserer Berechnungshilfe 30%).
    • in dem Monat, für den der Antrag gestellt wird, eine Lohnkürzung erlitten haben. Er/Sie erhält 80% des Lohnverlusts, jedoch maximal CHF 196 pro Tag oder CHF 5‘880 pro Monat.

    Beispiel 1

    Üblicher Monatslohn CHF 8’000
    Bezahlter Lohn CHF 5’000
    Lohnausfall CHF 3’000
    Berechnung des Taggeldes CHF 3’000 x 80% / 30 Tage = CHF 80
    Total für den Monat CHF 2’400 (CHF 80 x 30 Tage)

    Beispiel 2

    Üblicher Monatslohn CHF 10’000
    Bezahlter Lohn CHF   2’000
    Lohnausfall CHF   8’000
    Berechnung des Taggeldes CHF   8‘000 x 80% / 30 Tage = CHF 213 (aber begrenzt auf CHF 196)
    Total für den Monat: CHF 5’880 (CHF 196 x 30 Tage)