23.03.2021
Die Ausweitung des Begünstigtenkreises für die Corona Erwerbsersatzentschädigung durch den Bundesrat vom 4. November 2020 warf zahlreiche Fragen auf, insbesondere hinsichtlich der Bedingungen, unter denen “leitende Angestellte” (oder Personen in einer arbeitgeberähnlichen Stellung) den Corona Erwerbsersatz beziehen können.
Folgende Personen gelten als leitende Angestellte: Aktionäre oder Personen, die finanziell an der Firma beteiligt sind, einen Lohn erhalten und berechtigt sind, wichtige Entscheidungen der Firma zu bestimmen oder massgeblich zu beeinflussen. Sie sind grundsätzlich im Handelsregister eingetragen. Dasselbe gilt für ihre Ehepartner/eingetragenen Partner, die im Unternehmen arbeiten.
Als Anhaltspunkt: Personen, die in diese Kategorie fallen, konnten die in diesem Frühjahr gewährte Kurzarbeitsentschädigung (KAE) in der Höhe von maximal CHF 3’320 beziehen, die als ausserordentliche Massnahme ergriffen wurde und am 31. Mai 2020 auslief.
Nicht in diese Kategorie fallen: Geschäftsführende, Direktor/innen, Finanzdirektor/innen etc., die keine finanzielle Beteiligung an der Gesellschaft oder keine massgebliche individuelle Entscheidungsbefugnis besitzen, auch wenn sie im Handelsregister eingetragen sind und mit ihrer Unterschrift oder einer Kollektivunterschrift die Gesellschaft Dritten gegenüber rechtsgültig verpflichten können. Diese Kategorie von Mitarbeitenden hat Anspruch auf KAE. Wenn Sie bereits KAE bezogen haben oder noch beziehen werden (abgesehen von der oben beschriebenen ausserordentlichen Massnahme), können Sie keinen Anspruch auf den Corona Erwerbsersatz geltend machen.
Wenn Sie Zweifel an Ihrem Status haben, empfehlen wir Ihnen, sich mit dem zuständigen kantonalen Arbeitsamt Ihrer Region in Verbindung zu setzen, um zu prüfen, ob Sie allenfalls KAE beziehen können.
Der/die leitende Angestellte, der/die Corona Erwerbsersatz beantragt, muss:
Beispiel 1
Üblicher Monatslohn | CHF 8’000 |
Bezahlter Lohn | CHF 5’000 |
Lohnausfall | CHF 3’000 |
Berechnung des Taggeldes | CHF 3’000 x 80% / 30 Tage = CHF 80 |
Total für den Monat | CHF 2’400 (CHF 80 x 30 Tage) |
Beispiel 2
Üblicher Monatslohn | CHF 10’000 |
Bezahlter Lohn | CHF 2’000 |
Lohnausfall | CHF 8’000 |
Berechnung des Taggeldes | CHF 8‘000 x 80% / 30 Tage = CHF 213 (aber begrenzt auf CHF 196) |
Total für den Monat: | CHF 5’880 (CHF 196 x 30 Tage) |