21.12.2023

Erwerbstätigkeit über das Referenzalter hinaus und Verzicht auf die Franchise

Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmenden

Ab dem 1. Januar 2024 können Personen, die ihre Erwerbstätigkeit über das Referenzalter hinaus fortsetzen möchten, unter bestimmten Bedingungen ihre nicht bereits volle AHV-Rente aufbessern. Denn Arbeitnehmende, die am 1. Januar 2024 über 65 (Männer) beziehungsweise über 64 Jahre (Frauen) alt sind und weiterarbeiten möchten, können auf den Freibetrag von CHF 16’800 pro Jahr (CHF 1’400 pro Monat) verzichten und somit ab dem ersten Lohnfranken Beiträge zahlen. Als Arbeitgeber könnten Sie also von Ihren Arbeitnehmenden zu diesem Thema kontaktiert werden; wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Ihnen ein allfälliger Verzicht auf den Freibetrag vor der ersten Lohnzahlung 2024 gemeldet werden muss.

Beiträge von Selbständigerwerbenden

Ab dem 1. Januar 2024 können Personen, die ihre Erwerbstätigkeit über das Referenzalter hinaus fortsetzen möchten, unter bestimmten Bedingungen ihre nicht bereits volle AHV-Rente aufbessern. Ohne ausdrücklichen Verzicht werden die Beiträge nur auf dem Teil des Erwerbseinkommens erhoben, der CHF 16’800 pro Kalenderjahr übersteigt. Der Verzicht muss der Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des betreffenden Beitragsjahres mitgeteilt werden. Die Wahl bezüglich der Erhebung der Beiträge auf dem Einkommen wird automatisch im folgenden Jahr weitergeführt, wenn bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres kein Änderungsantrag gestellt wird.