10.07.2024

Was passiert mit meiner Rente, wenn Beiträge fehlen?

Für Ihr zukünftiges finanzielles Auskommen ist es wichtig, über Renten- und Versicherungsbeiträge Bescheid zu wissen. Wir zeigen Ihnen, welche Fehler Sie beispielsweise bei einem längeren Auslandsaufenthalt, bei bezahltem oder unbezahltem Urlaub unbedingt vermeiden sollten, damit Ihre finanzielle Sicherheit gewährleistet bleibt. Beitragslücken kommen teuer zu stehen!

Beitragslücken bergen bekanntlich das Risiko einer Rentenkürzung. Die AHV und die berufliche Vorsorge sollen nach der Pensionierung die Fortsetzung des gewohnten Lebensstandards ermöglichen. Dies gelingt, sofern man ab dem 20. Altersjahr und bis zum Referenzalter von derzeit 65 Jahren ausreichend Beiträge einzahlt. Bei Erwerbslosigkeit oder Erwerbsminderung ist deshalb Vorsicht geboten, auch wenn Sie erst am Anfang Ihrer beruflichen Laufbahn stehen.

Im folgenden Artikel erklären wir Ihnen, worauf es hierbei ankommt.

  1. Berufliche Vorsorge nach BVG
  2. BVG-Beiträge bei Nichterwerbstätigkeit
  3. Die AHV

 

1. Berufliche Vorsorge nach BVG

BVG-Beiträge werden in Ihr individuelles Konto eingezahlt und äufnen Ihr Altersguthaben. Für mindestens die Hälfte des Beitrags kommt Ihr Arbeitgeber auf. Der Rest wird Ihnen vom Lohn abgezogen und auf Ihr Konto überwiesen.

Das angesparte BVG-Guthaben (Altersgutschrift) hängt in der Regel vom Vorsorgeplan, von Ihrem Lohn und von Ihrem Alter ab.

Je nach dem, was das Reglement Ihrer Pensionskasse vorsieht, können Sie Ihre Altersleistung vorzeitig beziehen, den Bezug aufschieben und zwischen Rente, Kapitalbezug und Teilkapitalbezug wählen. Das Altersguthaben, das Sie im Verlauf Ihres Erwerbslebens angespart haben, dient zum Zeitpunkt Ihrer Pensionierung als Berechnungsgrundlage. Wurde das Alterssparen unterbrochen, ist eine Lücke entstanden, wodurch Altersleistungen zwangsläufig geschmälert werden, sofern Sie sich bereits für die Auszahlung in Form einer Rente entschieden haben.

Dies lässt sich vermeiden, indem allfällige Lücken durch einen oder mehrere Einkäufe geschlossen werden. Da die betreffenden Beträge in der Regel vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können, lassen sich damit erst noch Steuern sparen.

Über die Berechnungsmodalitäten, die für den Einkauf in Ihren Vorsorgeplan gelten, können Sie sich bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung erkundigen. Verschiedene Faktoren kommen dabei zum Tragen: versicherter Lohn, Alter, angespartes Guthaben, Beitragsdauer usw. Auf Ihrem jährlichen Pensionskassenausweis ist zudem die genaue Einkaufssumme ersichtlich, die Sie zur Schliessung einer Lücke einzahlen können.

 

2. BVG-Beiträge bei Nichterwerbstätigkeit

Wer über längere Zeit erwerbslos ist, sollte für die Schliessung entsprechender Vorsorgelücken sorgen.

Sabbatical

Wenn Sie dem Ruf der Ferne nicht widerstehen können und sich einen unbezahlten Urlaub gönnen, können Sie Ihre berufliche Vorsorge weiterführen, tragen allerdings dabei sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmerbeitrag. Als Alternative können wir Ihnen auch empfehlen, die betreffenden Beitragsmonate durch einen Einkauf zu decken, sobald Sie wieder über ein regelmässiges Einkommen verfügen.

Ältere Arbeitslose: ein Sonderfall

Laut Art. 47a BVG haben Personen ab 58 Jahren, deren Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, die Möglichkeit, ihre berufliche Vorsorge weiterzuführen. Sie müssen die Beiträge zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität bezahlen und können Beiträge entrichten, um ihre Altersvorsorge weiter aufzubauen. Die Höhe der Beiträge, die sie in ihr individuelles Konto einzahlen, bleibt gegenüber der Zeit, als sie angestellt waren, unverändert, doch sie müssen sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmerbeitrag leisten. Genauere Angaben über die geltenden Bedingungen liefert die jeweilige Vorsorgeeinrichtung.

Beiträge bei Arbeitsunfähigkeit

Bei medizinisch begründeter Arbeitsunfähigkeit (Unfall oder Krankheit) ist die Fortzahlung der BVG-Beiträge garantiert, solange der Vertrag mit dem Arbeitgeber nicht aufgelöst wird.

Beiträge bei Invalidität

Im Invaliditätsfall (langfristige Arbeitsunfähigkeit und Entrichtung von IV- und BVG-Renten) wird Ihr Altersguthaben auf der Grundlage des letzten, vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenen Lohnes bis zur Pensionierung gemäss BVG geäufnet.

 

3. Die AHV

Alle Personen, die in der Schweiz wohnen oder erwerbstätig sind, müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), bei der Invalidenversicherung (IV) und bei der Erwerbsersatzordnung (EO) versichert sein. Die Beitragspflicht endet mit dem Erreichen des Referenzalters. Im Gegensatz zur zweiten Säule sind Einkäufe in die erste Säule nicht möglich.

Achtung: Entsteht ein Anspruch auf Invaliditäts-, Hinterlassenen- oder Altersrente können Beitragslücken einschneidende Folgen haben (Kürzung der Rente um ca. 2.3% pro fehlendes Jahr). Beitragslücken sind auf jeden Fall zu vermeiden!

Aufgabe der Erwerbstätigkeit vor Erreichen des Referenzalters

Frührentner gelten als Nichterwerbstätige. Sie müssen sich als solche bei einer Ausgleichskasse anmelden und Beiträge einzahlen. Die Beitragspflicht endet mit dem Erreichen des Referenzalters. Allerdings entfällt die Beitragspflicht für Frühpensionierte, sofern ihr Ehepartner erwerbstätig ist und mindestens den doppelten AHV-Mindestbeitrag einzahlt. Dies gilt ebenfalls für das Heirats- oder Scheidungsjahr.

Bezug von Arbeitslosengeld

Wenn Sie als arbeitslos gemeldet sind, werden AHV-, IV- und EO-Beiträge von Ihrem Taggeld abgezogen. Folglich entstehen keine Beitragslücken. Ausgesteuerte Personen sind jedoch verpflichtet, sich als Nichterwerbstätige bei einer Ausgleichskasse anzumelden.

Bezug von Lohnersatzleistungen

Wenn Sie arbeitsunfähig sind und Kranken- oder Unfalltaggelder beziehen, müssen Sie sich als nichterwerbstätige Person bei einer Ausgleichskasse anmelden. Dies gilt auch, wenn Sie eine der folgenden Renten beziehen: Hinterlassenenrente der ersten Säule, Invaliditätsrente der ersten Säule, vorgezogene Altersrente, wobei auf diesen Leistungen keinerlei AHV-, IV- und EO-Beiträge erhoben werden. Hingegen werden die betreffenden Beiträge in folgenden Fällen in Abzug gebracht:

  • Erwerbsersatz bei Mutterschaft,
  • Entschädigung des anderen Elternteils,
  • Betreuungsentschädigung,
  • Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst.

Da hier keine Beitragslücken entstehen, sind keine Massnahmen erforderlich.

Teilzeitarbeit (weniger als 50%)

Wenn Sie Teilzeit mit einem Pensum von weniger als 50% oder weniger als neun Monate im Jahr arbeiten, kann es vorkommen, dass Ihre Beiträge zu niedrig ausfallen. In diesem Fall gelten Sie grundsätzlich als nichterwerbstätig und müssen sich bei einer Ausgleichskasse anmelden. Derzeit beträgt der jährliche Mindestbeitrag 514 Franken.

Auf der AHV-Website können Sie den Beitrag berechnen, der Ihrer Situation entspricht.

Sabbatjahr, unbezahlt

Wer sich eine einjährige Auszeit nimmt, ist wie alle nichterwerbstätigen Personen weiterhin AHV-pflichtig. Hingegen ist bei einer kürzeren Auszeit der Mindestbeitrag durch die Monate, in denen Sie gearbeitet haben, bereits abgedeckt.

Wegzug ins Ausland

Wenn Sie die Schweiz verlassen, sind Sie nicht mehr obligatorisch AHV-versichert. Als Schweizer Bürger oder als Staatsbürger eines EU- oder EFTA-Landes, der sich ausserhalb der EU oder der EFTA niederlässt, können Sie unter bestimmten Bedingungen freiwillig der AHV beitreten und damit weitere Beitragsjahre anrechnen lassen. Auf diese Weise verhindern Sie eine Kürzung der AHV-Rente bei Erreichen des Referenzalters.

Die freiwillige Versicherung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Schweizer, EU- oder EFTA-Staatsbürgerschaft,
  • Wohnsitz ausserhalb des EU/EFTA-Raumes,
  • nicht mehr obligatorisch AHV-versichert,
  • unmittelbar vor dem Austritt aus der obligatorischen Versicherung mindestens fünf Jahre ununterbrochen bei der AHV versichert gewesen.

Wer der freiwilligen Versicherung beitreten will, muss eine Beitrittserklärung an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf oder an die zuständige Schweizer Vertretung im Ausland (Botschaft oder Konsulat) richten.

Bei Fragen oder Anliegen im Zusammenhang mit Beiträgen wenden Sie sich bitte an die Personalabteilung Ihres Unternehmens. Als Spezialistin für Sozialversicherungen steht die HOTELA Ihnen gerne beratend zur Seite. Sie erreichen uns hier.