20.03.2024

Sozialversicherungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses: eine Übersicht

Der Abgang einer/eines Mitarbeitenden bringt unweigerlich administrativen Aufwand bezüglich Vorsorge und Versicherungen mit sich. Dieser HOTELA-Blog listet die wichtigsten Punkte auf, an die Arbeitgebende denken müssen.

Für die Person, die ihren Arbeitsplatz verlässt, beginnt jeweils ein neuer Lebensabschnitt. Für den Arbeitgeber bringt der Weggang einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters ungeachtet der Gründe, die zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt haben, gewisse Pflichten mit sich. Es geht darum, für alle Beteiligten klare Verhältnisse bezüglich Leistungen im Krankheitsfall, Zulagen oder bei Unfällen zu schaffen.

Ganz gleich, ob Sie zu den HOTELA-Versicherten gehören oder nicht: Der vorliegende Artikel behandelt die Punkte, die von Ihrer Personalabteilung besonders zu beachten sind.

  1. AHV/IV/EO
  2. Familienzulagen
  3. Berufliche Vorsorge
  4. Krankentaggeldversicherung
  5. Unfallversicherung
  6. Arbeitslosenversicherung

 

1. AHV/IV/EO

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber beim Austritt einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers für die Fortsetzung des Verhältnisses zu den Sozialversicherungen sorgen und allfällige Änderungen den betreffenden Ausgleichskassen melden muss. Die oder der Angestellte muss demnach nichts unternehmen, ausser wenn sie oder er das Referenzalter erreicht hat: In diesem Fall ist ein Leistungsgesuch bei der Ausgleichskasse einzureichen. Wenn eine Frühpensionierung angestrebt wird, ist der Antrag vor Beginn des Leistungsanspruchs einzureichen, und die Beitragspflicht bleibt bis zum Erreichen des Referenzalters bestehen.

Weitere Auskünfte über das Rentensystem und die derzeitigen Neuerungen finden Sie in unserem Blog über die Reform AHV 21.

 

2. Familienzulagen

Für Mitarbeitende mit Kindern gilt, dass der Arbeitgeber ab dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Familienzulagen mehr auszurichten hat. In der Regel kommt die Kasse des neuen Arbeitgebers oder die Kasse, der jemand, der sich selbständig macht, beitritt, für diese Zulagen auf. Arbeitslose, die ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen, haben keinen Anspruch auf Familienzulagen. Sie können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen bei ihrer Arbeitslosenkasse einen Zuschlag beantragen, der den Familienzulagen entspricht.

 

3. Berufliche Vorsorge

Wie bei der AHV (1. Säule) kommt es bei der beruflichen Vorsorge (2. Säule) jeweils auf die Situation an. Um die Übertragung des angesparten Guthabens sicherzustellen, muss die versicherte Person bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch unbedingt folgende Varianten beachten bzw. Aufgaben erledigen:

  • Der ehemalige Arbeitgeber und der neue Arbeitgeber sind bei derselben Vorsorgeeinrichtung versichert:
  • In diesem Fall ist keine Massnahme erforderlich.
  • Die Arbeitgeber sind bei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen versichert:
  • Der Name der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers ist dem ehemaligen Arbeitgeber mitzuteilen.
  • Fehlen eines neuen Arbeitgebers
    Der bisherigen Vorsorgeeinrichtung ist mitzuteilen, an welche Freizügigkeitsstiftung das Guthaben zu übertragen ist.

Wenn keine Übertragung in Auftrag gegeben wird, bleibt das Guthaben möglicherweise bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung. Das entspricht dem Vorgehen bei HOTELA, aber aufgepasst: Nicht alle Vorsorgeeinrichtungen verfahren auf diese Weise! Die Person, die ihre Stelle verlässt, muss nachfragen und das Nötige veranlassen.

 

4. Krankentaggeldversicherung

  • Krankentaggeldversicherung (VVG): Wird ein Arbeitsverhältnis aufgelöst, kann die oder der Angestellte unter bestimmten Bedingungen innert 90 Tagen ab Vertragsende beim Versicherer des ehemaligen Arbeitgebers einen Antrag auf Verlängerung des Versicherungsschutzes stellen und somit in die Einzelversicherung übertreten. Die versicherte Person muss in der Schweiz wohnhaft sein. Für Arbeitslose kann die Wartefrist auf 30 Tage verkürzt werden. Bereits im Rahmen einer Kollektivversicherung erbrachte Leistungen werden auf die Einzelversicherung übertragen.
  • Freiwillige Krankentaggeldversicherung (KVG): Diese freiwillige Versicherung untersteht dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Es handelt sich um einen Zusatz zur obligatorischen Krankenpflegversicherung, den eine versicherte Person wählen kann, um einen krankheitsbedingten Lohnausfall zu decken. Beim Ausscheiden aus der Kollektivversicherung des Arbeitgebers besteht ein Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung des Versicherers . Dieses muss innert drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung geltend gemacht werden.

 

5. Unfallversicherung

Beim Stellenaustritt endet der Unfallschutz durch die Unfallversicherung des Arbeitgebers mit dem 31. Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses (sofern zum betreffenden Zeitpunkt Anspruch auf mindestens den halben Lohn besteht). Wenn die Person mindestens acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber beschäftigt und somit gegen Nichtberufsunfälle versichert war, kann sie mittels einer Abredeversicherung eine Verlängerung dieser Unfalldeckung um bis zu sechs Monate beantragen.

Bezieht die oder der ehemalige Mitarbeitende Arbeitslosengelder, so ist diese Person bei der SUVA obligatorisch versichert. Wenn der Anspruch auf Arbeitslosengelder endet, kann innerhalb von 31 Tagen eine Abredeversicherung bei der SUVA abgeschlossen werden.

  • Obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG: Bei Vertragsende oder beim Austritt aus der Versicherung gegen Nichtberufsunfälle obliegt es der oder dem Angestellten, die Deckung von Nichtberufsunfällen in die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG aufnehmen zu lassen. Dies erübrigt sich allerdings, wenn die oder der ehemalige Mitarbeitende mindestens acht Stunden bei einem neuen Arbeitgeber tätig und somit gegen Nichtberufsunfälle versichert ist.

 

6. Arbeitslosigkeit

Zuweilen hat die oder der Angestellte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch keine Aussicht auf eine neue Stelle. Wenn die betreffende Person arbeitslos gemeldet ist, können für den ehemaligen Arbeitgeber beispielsweise in folgenden Fällen Verpflichtungen entstehen:

Mutterschaftsurlaub, Urlaub des anderen Elternteils, Militärdienst: In der Regel ist die AHV-Ausgleichskasse des letzten Arbeitgebers für Entschädigungen bei Mutterschaft oder für den anderen Elternteil oder bei Militärdienstpflicht zuständig. Sie muss für die betreffenden Leistungen, unter anderem bei Erwerbsausfall, aufkommen.

Sie haben nun einen Überblick über die gängigsten Fälle erhalten und können zur Vertiefung selbstverständlich auch mit uns Kontakt Wenn Sie als Arbeitgeber bei HOTELA versichert sind oder es vielleicht werden möchten: Wir präsentieren Ihnen gerne die Varianten, die Ihnen offenstehen.