28.08.2024

Ein freudiges Ereignis: Alles, was Sie über Entschädigungen für die Mutter, den anderen Elternteil und bei Adoption wissen müssen.

Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter darf sich über die Ankunft eines neuen Familienmitglieds freuen? Welche Entschädigungen sieht das Bundesrecht vor? Wann empfiehlt sich eine zusätzliche Versicherungsdeckung? Die Mitarbeitenden Ihres Betriebs brauchen kompetente Beratung, wenn ihre Familie Zuwachs erhält. Dazu haben wir für Sie eine Zusammenfassung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen erstellt: 

    1. Mutterschaftsentschädigung
    2. Entschädigung des anderen Elternteils
    3. Adoptionsentschädigung
    4. Ergänzende Entschädigungen bei Mutterschaft und Vaterschaft (KVG/VVG)

 

1. Mutterschaftsentschädigung

Alle erwerbstätigen Mütter haben grundsätzlich für die ersten 14 Wochen nach der Geburt ihres Kindes Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Die Entschädigung der ersten Säule für ihren Verdienstausfall beträgt 80% des durchschnittlichen früheren Erwerbseinkommens, höchstens aber 220 Franken pro Tag.

Wenn das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt mehr als zwei Wochen im Spital verbleiben muss, verlängert sich der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung um die Dauer des Spitalaufenthalts, höchstens aber auf 56 Tage.

 

2. Entschädigung des anderen Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter)

Erwerbstätige Väter haben im Verlauf der ersten sechs Monate nach der Geburt des Kindes als Entschädigung des anderen Elternteils Anspruch auf zwei Wochen Urlaub. Bei einer Vollzeitstelle entspricht dies 10 Urlaubstagen.

Für die Ehefrau der Mutter, die im Sinne des Gesetzes als anderer Elternteil gilt, besteht dieser Anspruch selbstverständlich ebenfalls.

Die Anzahl der Urlaubstage kann je nach Beschäftigungsgrad ändern.

 

3. Adoptionsentschädigung

Personen, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben innerhalb des ersten Jahres nach der Adoption Anspruch auf einen durch die Erwerbsersatzordnung entschädigten Adoptionsurlaub von maximal zwei Wochen. Die Adoptiveltern können wählen, wer von ihnen den Urlaub in Anspruch nimmt. Sie können den Urlaub auch untereinander aufteilen, ihn aber nicht gleichzeitig beziehen.

 

Übersicht über die Entschädigungen nach Bundesrecht

 

ENTSCHÄDIGUNG VORAUSSETZUNGEN EINREICHEN DES GESUCHS BEGINN UND ENDE
MUTTERSCHAFT Während der gesamten Schwangerschaft im Sinne des AHV-Gesetzes versichert gewesen sein; in dieser Zeit mindestens 5 Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes über ein Einkommen verfügen. Bei der zuständigen Ausgleichskasse ab dem Zeitpunkt der Geburt Ab dem Tag der Geburt während 14 Wochen (ausser bei vorzeitiger Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit).
ANDERER ELTERNTEIL Während der gesamten Schwangerschaft im Sinne des AHV-Gesetzes versichert gewesen sein; in dieser Zeit mindestens 5 Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes über ein Einkommen verfügen; im Sinne des Gesetzes als anderer Elternteil anerkannt sein. Bei der zuständigen Ausgleichskasse sobald die 10 Urlaubstage bezogen wurden (oder nach Ablauf der Rahmenfrist von 6 Monaten nach der Geburt). Ab dem Tag der Geburt oder 10 Tage innerhalb der 6 darauffolgenden Monate.
ADOPTION Unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes während neun Monaten im Sinne des AHV-Gesetzes versichert gewesen sein; in dieser Zeit mindestens 5 Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes über ein Einkommen verfügen. Bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse (Bern) sobald der zehntägige Urlaub bezogen wurde (oder nach Ablauf der einjährigen Rahmenfrist). Ab dem Tag der Aufnahme oder 10 Tage innerhalb der 12 darauffolgenden Monate.

 

Für weitere Auskünfte über Entschädigungen nach Bundesrecht können Sie einschlägige Merkblätter hier herunterladen.

Kantonale Leistungen

Gut zu wissen: Einige Kantone bieten ergänzende Leistungen.

 

4. Ergänzende Entschädigungen bei Mutterschaft und Vaterschaft (KVG/VVG)

 

Zusatzversicherung nach KVG

Die kollektive Krankentaggeldversicherung nach KVG, die Sie für Ihre Mitarbeitenden bei HOTELA abschliessen können, bietet Zusatzleistungen bei Mutterschaft.

Versicherte Personen haben damit ergänzend zur Mutterschaftsentschädigung nach Bundesrecht oder nach kantonalem Recht Anspruch auf Krankentaggelder (KTG). Während die Entschädigung von 80% nach EO ausgehend von einem Monatseinkommen von maximal 8’250 Franken bemessen wird (Ausnahme Genf, kantonale Mutterschaftsversicherung: 12’350 Franken), können bei einer KTG-Versicherung bis zu 100% des Nettolohnes ohne Obergrenze versichert werden. Ausserdem erhält die Mitarbeiterin die Leistung während 16 Wochen nach der Geburt (siehe Grafik unten).

Mutterschaftsentschädigung nach EO und Zusatzversicherung nach KVG

Wenn das Neugeborene nach der Geburt mehr als zwei Wochen im Spital verbleiben muss, verlängert sich der Anspruch auf die ergänzende Mutterschaftsentschädigung um die Dauer des Spitalaufenthalts, höchstens aber auf 154 Tage. Der andere Elternteil erhält jedoch keine Zusatzleistungen zu den gesetzlich festgelegten zwei Wochen.
 

Zusatzversicherung nach VVG

Als Alternative zur Zusatzversicherung nach KVG bietet sich eine Krankentaggeldversicherung nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an, die ergänzende Leistungen bei Mutterschaft und Vaterschaft vorsieht.

Auch diese Versicherung gewährt Leistungen über die Mutterschaftsentschädigung nach Bundesrecht oder nach kantonalem Recht hinaus. Ihre Mitarbeiterin bezieht zusätzlich zu den ordentlichen Familienzulagen ab der Geburt und während der vereinbarten Dauer (14 oder 16 Wochen) den Prozentsatz des versicherten Lohnes (80%, 90% oder 100%). Für den Jahreslohn gilt dabei eine Obergrenze von 370’500 Franken.

Bei einem Spitalaufenthalt des Kindes wird die Zusatzleistung auch in diesem Fall um bis zu 154 Tage verlängert.

Zudem erhält der andere Elternteil während des ihm zustehenden zweiwöchigen Urlaubs 80 bis 100% seines Lohns.

Weitere Angaben zu den unterschiedlichen Leistungen nach KVG und nach VVG finden Sie hier.

Wer bei wichtigen Meilensteinen wie der Geburt eines Kindes seinen Mitarbeitenden optimale Versicherungsleistungen bieten kann hat bessere Chancen, sie zum Verbleib im Betrieb zu motivieren. Wir helfen Ihnen gerne, die richtige Wahl zu treffen. Bitte klicken Sie dazu auf folgenden Link.