06.02.2025

Der Skiurlaub fängt an. Wie sind Ihre Mitarbeitenden geschützt?

Die Wintersaison hat begonnen: Mit Vollgas die Pisten hinuntersausen oder mit den Tourenski mutig den Hang hochsteigen – wie schön!

Diese Aktivität birgt jedoch immer gewisse Risiken, die vor allem mit der sportlichen Dimension des Skifahrens und der Bergwelt zusammenhängen.

1. Wie sind Ihre Angestellten versichert?
2. Sind alle Formen des Skifahrens versichert?
3. Kann ein Dritter haftbar gemacht werden?

 

1. Wie sind Ihre Angestellten versichert?

Wenn sie mehr als 8 Stunden pro Woche arbeiten, ist ein Skiunfall in der Freizeit als Nichtberufsunfall durch die obligatorische UVG-Unfallversicherung gedeckt (beachten Sie, dass Selbstständige hingegen eine freiwillige UVG-Unfallversicherung abschliessen müssen). Ansonsten kommt die Krankenkasse auf.

Die UVG-Unfallversicherung deckt die Rettungskosten, die Heimschaffung sowie den Transport ins nächstgelegene Spital. Die Heilungskosten werden übernommen und bei Arbeitsunfähigkeit kann ein Taggeld ausgerichtet werden.

Damit ein Unfall im rechtlichen Sinne vorliegt, muss ein aussergewöhnliches, von aussen kommendes Ereignis, zum Beispiel ein Sturz, stattgefunden haben. Da der Skisport mit einem erhöhten Risiko verbunden ist und der Skifahrer dieses Risiko bei der Ausübung des Sports in Kauf nimmt, wird ein solches Ereignis nicht immer anerkannt. Die Rechtsprechung lässt beispielsweise zu, dass ein Skifahrer, der auf einer vereisten Fläche ausrutscht, ohne zu stürzen, aber mit voller Wucht auf die Piste aufprallt, als Opfer eines Unfalls angesehen wird.

Fährt ein Skifahrer hingegen eine steile Piste hinunter und erleidet vor einem Buckel eine Stauchung, die zu einem Bandscheibenvorfall führt, wird dies nicht als aussergewöhnliches äusseres Ereignis anerkannt.
Dasselbe gilt für einen Skifahrer, der einen Stock benutzt, um einen Sturz zu vermeiden, und nach einem plötzlichen Stopp bei der Abfahrt Schmerzen in der Schulter oder im Nacken verspürt.

Der Gesetzgeber hat jedoch die Deckung auf bestimmte Verletzungen ausgeweitet, die einem Unfall gleichgestellt sind, auch wenn kein aussergewöhnliches äusseres Ereignis vorliegt; dank dieser Ausdehnung sind in der Unfallversicherung UVG beispielsweise ein Meniskusriss oder eine Bänderverletzung gedeckt, die beim Skifahren entstanden sind.

2. Sind alle Formen des Skifahrens versichert?

Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung sieht einen Vorbehalt für sogenannte Wagnisse vor, das heisst. Aktivitäten, bei denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne zumutbare Massnahmen zur Begrenzung dieses Risikos treffen zu können.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Skifahrer die markierten Pisten verlässt und einen unberührten Schneehang befährt, obwohl eine hohe Lawinengefahr besteht, oder wenn sich ein Skitourenfahrer bei besonders schlechten Witterungsverhältnissen in die Berge begibt.

Kommt es in solchen Fällen aufgrund dieses erhöhten Risikos zu einem Unfall, können die Geldleistungen (Taggelder, Renten usw.) um die Hälfte gekürzt werden, denn der Gesetzgeber will nicht, dass die Versichertengemeinschaft über das normale Mass hinausgehende Risiken voll finanziert.

3. Kann ein Dritter haftbar gemacht werden?

Im Falle eines Personenschadens entschädigt die Unfallversicherung den Versicherten, ist aber auch verpflichtet, den Unfallhergang zu untersuchen und bei einem Dritten, der den Unfall widerrechtlich herbeigeführt hat, Regress zu nehmen. Ziel des Regresses ist es, dass der Unfallverursacher beziehungsweise seine Haftpflichtversicherung die an den Versicherten erbrachten Leistungen zurückerstattet.

Bei einem Zusammenstoss mit einem anderen Skifahrer sind nach gängiger Rechtsprechung die Regeln des Internationalen Skiverbandes (FIS) für die Beurteilung der Haftung massgeblich.
So verpflichtet die FIS-Regel Nr. 3 den von hinten kommenden Skifahrer, der eine dominierende Stellung einnimmt, die es ihm erlaubt, seine Fahrspur zu wählen, sich zu vergewissern, dass diese Fahrspur die Sicherheit des vor ihm fahrenden Skifahrers gewährleistet. Mit anderen Worten, der bergwärts fahrende Skifahrer ist für den Vorrang verantwortlich: Er muss in der Lage sein, zu bremsen, anzuhalten oder seine Fahrtrichtung zu ändern, wenn die Sicherheit des talwärts fahrenden Skifahrers gefährdet ist.

Im Falle eines Unfalls, der auf den Zustand der Piste zurückzuführen ist, wird davon ausgegangen, dass aufgrund der riskanten Natur der Aktivität derjenige, der sie ausübt, die damit verbundenen Risiken zu tragen hat. So kann er z.B. dem Betreiber eines Skigebietes nicht vorwerfen, sich verletzt zu haben, weil er eine für ihn zu schwierige Piste befahren oder die Signalisation missachtet hat.

Der Betreiber kann jedoch haftbar gemacht werden, wenn nicht offensichtliche Gefahren nicht abgesichert sind oder wenn Hindernisse (Felsen, schneefreie Stellen usw.) auf der Piste nicht gekennzeichnet sind, so dass das Risiko schwer vorhersehbar ist.

Aus rechtlicher Sicht können die Sicherheitsnormen der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten https://www.skus.ch/de/skifahren-und-snowboarden-9.html

Jeder soll seine Sportausübung an seine eigenen technischen Fähigkeiten, die der anderen sowie an die Wetterbedingungen anpassen.

Doch wenn die Basis-Unfallversicherung das Risiko nicht abdeckt, bietet HOTELA Ihnen jedoch die Möglichkeit, vorsorglich eine kollektive Zusatzversicherung zum UVG abzuschliessen, welche solche Aktivitäten vollumfänglich abdeckt. Unsere Zusatzversicherung lohnt sich, um ihren Mitarbeitern Unannehmlichkeiten zu ersparen. Ihr Kundenberater steht Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihnen die Varianten im Detail zu besprechen.

 

Kontaktieren Sie uns, um mehr über unsere UVG-Zusatzversicherung zu erfahren.