Berufliche Vorsorge und Wohneigentum: aktueller Stand und bevorstehende Neuerungen
Der Erwerb von Wohneigentum und die Renovation des Eigenheims gehören zu den wichtigsten Vorhaben in unserem Leben. In der Schweiz lassen sich diese Vorhaben durch die Berufsvorsorge (2. Säule) mitfinanzieren.
Allerdings gelten für das Wohneigentum ab 2028 neue steuerliche Rahmenbedingungen. Der Systemwechsel wird die Regeln der beruflichen Vorsorge zwar nicht grundlegend verändern, bietet jedoch Anlass, sich zu überlegen, welche Möglichkeiten gemäss geltendem Gesetz bis Ende 2027 noch offenstehen.
- Eine Steuerreform setzt den neuen Rahmen
- Bisherige Möglichkeiten der beruflichen Vorsorge
- Renovation von Wohneigentum: weiterhin verfügbare Instrumente
- Eine Neuerung verlangt vorausschauendes Handeln
- Sich beraten lassen
1. Eine Steuerreform setzt den neuen Rahmen
In der Volksabstimmung vom 28. September 2025 wurde die Reform der Wohneigentumsbesteuerung und damit unter anderem die Abschaffung des Eigenmietwerts für selbstgenutztes Wohneigentum angenommen.
Diese Abschaffung bringt namentlich bezüglich Unterhalts- und Renovationsarbeiten einen Systemwechsel bei den steuerlichen Abzügen mit sich.
Nach heutigem Stand ist mit einem Inkrafttreten frühestens für das Steuerjahr 2028 zu rechnen, da die Kantone Regelungen zur Umsetzung der neuen Bestimmungen ausarbeiten müssen. Bis dahin bleibt das geltende Recht anwendbar.
Die Regeln der beruflichen Vorsorge bleiben zwar gleich, aber die Neuerung verändert die steuerliche Landschaft, vor deren Hintergrund immobilienbezogene Entscheidungen getroffen werden.
2. Bisherige Möglichkeiten der beruflichen Vorsorge
Das Berufsvorsorgegesetz (BVG) erlaubt versicherten Personen, ihre zweite Säule zur Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum einzusetzen (Hauptwohnsitz).
Das Gesetz schafft zwei Möglichkeiten:
Vorbezug
Der Vorbezug bedeutet, dass ein Vorsorgeguthaben teilweise oder ganz für folgende Zwecke der Wohneigentumsförderung (WEF) bezogen werden kann:
- Erwerb oder Erstellung von Wohneigentum,
- Einbringen von Eigenmitteln,
- Rückzahlung eines Hypothekardarlehens,
- Erwerb von Anteilsscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft,
- Finanzierung von Renovationen oder anderen dauerhaft wertvermehrenden Investitionen in das Wohneigentum.
Bis zum 50. Altersjahr können Sie Ihr Vorsorgeguthaben vollständig beziehen. Darüber hinaus ist der Vorbezug wie folgt begrenzt:
- entweder auf die Freizügigkeitsleistung per Alter 50,
- oder auf die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezugs.
Der höhere Betrag von beiden kann für Wohneigentum genutzt werden.
Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt immer 20’000 Franken. Ein Vorbezug kann alle fünf Jahre getätigt werden und führt zu einer Kürzung der zukünftigen Vorsorgeleistungen. Diese Tatsache ist beim Entscheid zu berücksichtigen. Es empfiehlt sich, den Vorbezug mit jährlichen Beiträgen zur Aufstockung des Alterskapitals zu kompensieren. Je nach Betrag, Einkommen und Kanton fällt eine Steuer von rund 3 bis 12% auf den WEF-Bezug an.
Schliesslich ist zu beachten, dass ein Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum nur zulässig ist, wenn die Ehegattin/der Ehegatte oder die/der eingetragene Partner(in) zustimmt.
Verpfändung
Bei einer Verpfändung dient das Pensionskassenguthaben der Bank als Sicherheit. Es müssen keine Gelder abgezogen werden, um die üblichen 20% Eigenmittel zu erbringen. Das Altersguthaben und damit die langfristige Verzinsung bleiben bis zur Rente vollumfänglich erhalten.
Hingegen erhöht sich der Hypothekarbetrag, und mit ihm steigen die monatlich anfallenden Schuldzinsen. Auf das Altersguthaben greift die Bank nur dann zurück, wenn es zur Pfandverwertung kommt.
Eine Zusatzfinanzierung durch Verpfändung muss innerhalb von 15 Jahren zurückgezahlt werden.
Die Wahl zwischen Vorbezug und Verpfändung ist eine Abwägung zwischen kurzfristigen und langfristigen finanziellen Auswirkungen und in jedem Fall individuell zu treffen.
3. Renovation von Wohneigentum: weiterhin verfügbare Instrumente
Wichtig: Laut BVG ist die Verwendung des Vorbezugs für dauerhaft werterhaltende oder wertvermehrende Renovationsarbeiten ausdrücklich erlaubt. Dazu gehören unter anderem:
- energetische Sanierungen, Heizungsanlage, Dämmung, Dachsanierung, Solarpanels,
- strukturelle Änderungen, Ausbau (Dachstock, Keller), Renovation von Küche oder Bad.
Solange das gegenwärtige Besteuerungssystem in Kraft ist, können für diese Arbeiten, sofern sie als zulässig eingestuft werden, weiterhin steuerliche Abzüge geltend gemacht werden. Ab Inkrafttreten der Reform wird diese Möglichkeit für selbstbewohntes Wohneigentum stark eingeschränkt.
Zahlreiche Eigentümerinnen und Eigentümer erwägen deshalb, Arbeiten vorzuverschieben und prüfen die entsprechenden Finanzierungsmöglichkeiten.
4. Eine Neuerung verlangt vorausschauendes Handeln
Über das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zur Wohneigentumsbesteuerung wird im ersten Halbjahr 2026 entschieden.
Die Übergangsphase schafft Bedenkzeit, um die richtigen Fragen rechtzeitig zu stellen, ohne überstürzt zu handeln:
- Ist in den kommenden Jahren mit grösseren Renovationsarbeiten an meinem Eigenheim zu rechnen?
- Handelt es sich dabei um dauerhaft werterhaltende Arbeiten?
- Ist der Einsatz von Mitteln der beruflichen Vorsorge für mich die richtige Wahl?
- Wie wirkt sich ein Vorbezug langfristig auf meine Altersrente aus?
- Ist eine Verpfändung günstiger als ein Vorbezug ?
5. Sich beraten lassen
Wer sein Vorsorgeguthaben zum Erwerb oder zur Renovation von Wohneigentum verwendet, nutzt ein wirkungsvolles, aber komplexes Instrument. Jeder Fall ist anders und muss einzeln analysiert werden. Zu berücksichtigen sind:
- das Vorhaben für die betreffende Immobilie,
- die Familiensituation,
- Alter und Vorsorgesituation,
- derzeitige und zukünftige steuerliche Rahmenbedingungen.
Mit einer Lagebeurteilung durch Spezialistinnen und Spezialisten lassen sich Grundlagen schaffen, um in Kenntnis der Tatsachen und in Ruhe die richtige Entscheidung zu treffen. HOTELA-Versicherte können jederzeit eine Vorsorgebescheinigung bestellen, in der das für ein Immobilienprojekt verfügbare Guthaben detailliert aufgeführt ist.
Wir unterbreiten Ihnen gerne eine Offerte für die berufliche Vorsorge. Bitte kontaktieren Sie uns: