03.07.2020

Betriebsöffnung und Ende von EO COVID-19? (aktualisiert am 03.07.2020)

(aktualisiert am 03.07.2020)

Zusammenfassung der Hilfsmittel und Ansprüche

Verlängerung des Anspruchs für Selbstständigerwerbende

Der Bundesrat hat am 22. April 2020 mittels Verordnungsänderung das Anspruchsende auf die Ent-schädigung für Betriebsschliessungen und für die Härtefälle auf den 16. Mai 2020 festgelegt. Das Anspruchsende auf die Entschädigung für die Betriebsschliessungen für die restlichen Selbstständi-gerwerbenden hat das BSV auf 5. Juni 2020 festgelegt. In der Folge wurden mehrere parlamentari-sche Vorstösse eingereicht, welche eine Verlängerung des Anspruches für die Selbstständigerwer-benden fordern. Mittels der Änderung der Verordnung vom 1. Juli 2020 hat daher der Bundesrat nun das Anspruchsende für Selbstständigerwerbende, die ihren Betrieb am 27. April 2020, 11. Mai 2020 oder 6. Juni 2020 wieder öffnen durften, vereinheitlicht und den Anspruch generell bis zum 16. Sep-tember 2020 verlängert. Der Anspruch für indirekt betroffene Selbstständigerwerbende, sogenannte Härtefälle, wurde ebenfalls bis zu diesem Datum verlängert. Ansprüche infolge Veranstaltungsverbot bleiben nach wie vor bis zu diesem Zeitpunkt bestehen.

Die Durchführungsstellen haben die Auszahlung der Entschädigungen infolge Betriebsschliessung resp. für Härtefälle rückwirkend ab dem Einstellungsdatum wiederaufzunehmen und bis zum 16. Sep-tember 2020 auszurichten. Diese Wiederaufnahme hat von Amtes wegen zu erfolgen. Eine nochmali-ge Anmeldung durch die anspruchsberechtigte Person ist nicht notwendig.