17.02.2022

Änderung des Covid-19-Gesetzes ab dem 1. April 2021 (aktualisiert am 23.03.2021 und am 16.02.2022) Aktuel

  • Am 19. März 2021 hat das Parlament verschiedene Anpassungen des COVID-19-Gesetzes verabschiedet.
    • Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015–2019 haben, haben Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab 1. April 2021 bis 16. Februar 2022. Der Kreis der Begünstigten bleibt gleich (Selbständige und Personen, die eine arbeitgeberähnliche Stellung haben). Diese Bestimmung tritt am 1. April 2021 in Kraft und hat keine rückwirkende Wirkung. Prüfen Sie Ihren Anspruch mit unserer online Berechnungshilfe 30%.