26.04.2021

Corona Erwerbsersatzentschädigung für besonders gefährdete Personen

(aktualisiert am 18.01.2021, am 08.02.2021, am 01.03.2021, am 23.03.2021 am 01.04.2021 und am 26.04.2021)

  • Der Bundesrat hat am 13. Januar 2021 den Begünstigtenkreis der Corona Erwerbsersatzentschädigung den besonders gefährdeten Personen, die ihre Arbeit nicht von zu Hause aus erfüllen können, erweitert. Die Entschädigung, welche ursprünglich für den Zeitraum vom 18. Januar bis 28. Februar 2021 geplant war, wurde bis zum 31. März und dann bis zum 31. Mai verlängert.

    Zum Bezug der Entschädigung senden Sie bitte das ausgefüllte Formular 318.755 Anmeldung Corona Erwerbsersatz bei Quarantäne, Ausfall Fremdbetreuung und für besonders gefährdete Personen an covid@hotela.ch oder an Ihre AHV-Ausgleichskasse.

    Voraussetzungen

    Zu den besonders gefährdeten Personen gehören Schwangere sowie jene, die nicht geimpft sind und an einer der folgenden Vorerkrankungen leiden:

    • Bluthochdruck
    • Herz-Kreislauf-Erkrankungen
    • Chronische Atemwegserkrankungen
    • Diabetes
    • Erkrankungen/Therapien, die das Immunsystem schwächen
    • Krebs
    • Adipositas

    Wer zu den besonders gefährdeten Personen gehört und die Erwerbstä¬tigkeit unterbrechen muss, weil sie/er aus organisatorischen oder anderen Gründen die Arbeit nicht im Homeoffice verrichten kann, hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie/er:

    • obligatorisch bei der AHV versichert ist (also in der Schweiz wohnt oder in der Schweiz erwerbstätig ist); und
    • einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

    Der Anmeldung ist ein ärztliches Attest beizulegen, welches der antragsstellenden Person die Zugehörigkeit zur Gruppe der besonders gefährdeten Personen gemäss Anhang 7 der Covid-19-Verordnung 3 bescheinigt.

    Bei Lohnfortzahlung ist der Arbeitgeber anspruchsberechtigt.

    Wenn die Arbeit von zu Hause aus möglich ist, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

    Wie hoch ist die Entschädigung?

    Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflich¬tigen Einkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Den Höchstbetrag des Taggelds erreichen Arbeitnehmende mit einem durchschnittlichen Monatslohn von 7 350 Franken (7 350 x 0,8 / 30 Tage= 196 Franken/Tag).

    Für Selbstständigerwerbende, die bereits eine Entschädigung aufgrund der bis zum 16. September 2020 geltenden gesetzlichen Grundlagen bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage für eine Entschädigung die gleiche.