27.02.2025

AHV-Beiträge : Was Sie über Verzugszinsen wissen sollten.

Als Ausgleichskasse ist die HOTELA gesetzlich verpflichtet, bei verspäteter Bezahlung der AHV-Beiträge Verzugszinsen zu erheben. Diese Massnahme ist Teil der Bundesgesetzgebung, die den Fortbestand des Sozialversicherungssystems in der Schweiz sichern und die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleisten soll.

 

Warum werden Verzugszinsen erhoben?
Die AHV-Beiträge werden direkt zur Finanzierung der Renten und Sozialleistungen verwendet. Um das reibungslose Funktionieren dieses solidarischen Systems zu gewährleisten, sieht das Gesetz vor, dass alle Beiträge innerhalb von 30 Tagen nach der Abrechnungsperiode bezahlt werden müssen. Bei verspäteter Zahlung werden automatisch Verzugszinsen fällig, die der Bund derzeit auf 5 % pro Jahr festlegt.

Wie werden sie berechnet?

  • Akontorechnung
    Die Verzugszinsen werden ab dem ersten Tag nach dem betreffenden Zeitraum und nicht ab dem Rechnungsdatum oder dem tatsächlichen Verzug berechnet.
    Beispiel : Ihre Beiträge für den Monat Februar werden Ihnen zwischen den 5. und 7. März in Rechnung gestellt, mit einer Fälligkeitsdatum am 10. März und müssen bis zum 30. März  bei uns eingegangen sein (auch wenn es 31 Tage im Monat gibt). Erfolgt die Zahlung erst am 1. April, werden Zinsen ab dem 1. März berechnet.
  • Lohnschlussabrechnung und Zusatzrechnungen
    Rechnungen für Endabrechnungen und Nachträge sind 30 Tage nach Rechnungsdatum, d.h. zum Fälligkeitsdatum, zu begleichen. Wenn wir Ihnen am 27. Januar einen Saldo in Rechnung stellen, der die Differenz zwischen Ihren Vorauszahlungen und den endgültigen Beiträgen für das vergangene Jahr abdeckt, müssen Sie diesen bis zum 26. Februar begleichen. Andernfalls werden Zinsen ab dem 28. Januar berechnet.

Gesetzliche Verpflichtung für alle Kassen

Es ist wichtig zu erwähnen, dass diese Regelung ausnahmslos für alle Ausgleichskassen in der Schweiz gilt. Die HOTELA hat keinen Handlungsspielraum, um ihre angeschlossene Betriebe von den Verzugszinsen zu befreien, auch nicht bei Vorliegen besonderer Umstände.

Unser Ziel ist es, unsere Kunden transparent zu begleiten. Wenn Sie Fragen haben oder eine Klärung wünschen, zögern Sie nicht, sich mit unseren Beratern in Verbindung zu setzen. Sie können zu diesem Thema auch Artikel 41bis der Verordnung über die AHV konsultieren, indem Sie diesem Link folgen.