AHV / IV / EO / ALV

Zweck

Die AHV und IV bilden zusammen die erste bzw. die staatliche Säule. Die Rentenleistungen dieser beiden Versicherungen sollen den Existenzbedarf sichern.

HOTELA ist eine gesetzlich anerkannte Ausgleichskasse. Jedes Unternehmen, das Mitglied eines Gründerverbandes von HOTELA ist (hotelleriesuisse, senesuisse, Schweizerischer Reise-Verband SRV, Swiss Snowsports, Association Spitex privée Suisse und Swissinterpro), kann sein Personal über die AHV-Ausgleichskasse der HOTELA versichern.

HOTELA wendet die gesetzlichen Bestimmungen der folgenden Sozialversicherungen an :

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
  • Invalidenversicherung (IV)
  • Erwerbsersatz für Militärdienstleistende (EO)
  • Mutterschaftsversicherung
  • Vaterschaftsversicherung
  • Betreuungsurlaub
  • Adoptionsentschädigung
  • Arbeitslosenversicherung (ALV)

Leistungen

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist darauf ausgerichtet, die Existenzgrundlage im Falle von Einkommensverlusten durch Alter bzw. den Tod eines Elternteils oder Ehepartners abzusichern. AHV-Leistungen werden an Personen entsprechenden Alters (Altersrente) bzw. Hinterlassene (Witwen-/Witwerrenten sowie Waisenrenten) entrichtet. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem letzten erzielten Einkommen sowie der Beitragsdauer. Für weitere Informationen bitten wir Sie die Erklärvideos von der Informationsstelle AHV/IV anzusehen.

Erklärvideo «Flexibler Bezug der Altersrente»

Erklärvideo «Berechnung der Altersrente»

 

Ziel der Invalidenversicherung ist die Rehabilitation bzw. Wiedereingliederung Behinderter, unabhängig davon, ob deren Behinderung seit der Geburt vorliegt oder Folge einer Krankheit bzw. eines Unfalls ist. Die Entrichtung der IV-Renten erfolgt erst nach erfolglosen Massnahmen zur Rehabilitation oder
Wiedereingliederung. Das Rehabilitationsprinzip hat demnach eindeutig Vorrang vor der Entrichtung von Renten. Die Entrichtung von IV-Renten erfolgt ausschliesslich ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%. Voraussetzung ist, dass die Erwerbsunfähigkeit dauerhafter bzw. langfristiger Art ist. Zwischen einer angeborenen Invalidität respektive einer Krankheit oder einem Unfall und einer reduzierten Erwerbstätigkeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen.

Die Erwerbsersatzordnung für Militärdienstleistende deckt einen Teil des Verdienstausfalls aufgrund von Militär- oder Zivildienst.

Die eidgenössische Mutterschaftsversicherung deckt 80% des durchschnittlichen Einkommens bis maximal CHF 8’250.- während 14 Wochen (98 Tage) nach der Niederkunft. Mütter haben weiterhin Anspruch auf die Entschädigung, wenn das Kind direkt nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben muss und sie zum Zeitpunkt der Geburt bereits entschieden hat die Erwerbstätigkeit nach dem Mutterschaftsurlaub wieder aufzunehmen. Der Anspruch verlängert sich um die im Spital verbrachte Zeit jedoch höchstens um 56 Tage.

Die eidgenössische Vaterschaftsversicherung deckt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens (maximal CHF 8’250.-) des Vaters oder der Ehefrau der Mutter, welches vor der Geburt des Kindes erzielt wurde. Der Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen (höchstens 14 Taggelder) kann am Stück oder tageweise innerhalb der sechs Monaten ab der Geburt des Kindes bezogen werden. 

Anspruch auf die Adoptionsentschädigung haben Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen. Die Entschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens (maximal CHF 8'250.-), das vor der Aufnahme des Kindes zur Adoption erzielt wurde. Es werden maximal 14 Taggelder während einer Rahmenfrist von 1 Jahr ab dem Tag der Aufnahme des Kindes zur Adoption ausgerichtet. Die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) ist das einzige Organ zuständig für die Ausrichtung dieser Leistung. 

Der Betreuungsurlaub entschädigt Eltern teilweise, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder einschränken müssen, um ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes minderjähriges Kind zu betreuen. Der 14-wöchige Betreuungsurlaub kann innerhalb von 18 Monaten am Stück oder tageweise bezogen und zwischen den Eltern aufgeteilt werden.

Die Arbeitslosenversicherung entrichtet Leistungen im Falle von (Teil-)Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit infolge Schlechtwetters oder Arbeitslosigkeit infolge Insolvenz des Arbeitgebers. Zudem beugt sie durch so genannte « Arbeitsmarktmassnahmen » der Arbeitslosigkeit vor.

Beiträge

  Angestellte Selbständigerwerbende
AHV 8.70 % 8.10 %
IV 1.40 % 1.40 %
EO 0.50 % 0.50 %
ALV 2.20 % 0.00 %
  12.80 % 10.00 %*

Die Beiträge an die AHV, IV, EO und ALV (jährliche ALV-Beitragsgrenze CHF 148'200.-) werden auf dem AHV-pflichtigen Bruttogehalt erhoben. Der Arbeitgeber zieht die Hälfte der betreffenden Beiträge vom Lohn des Arbeitnehmers ab.

Die definitive Beitragsabrechnung erfolgt jeweils am Ende eines Jahres. Laut geltenden Vorschriften werden Akontozahlungen gemäss Lohnbudget erhoben.

Die Beiträge der Selbständigerwerbenden berechnen sich aufgrund des durch die Steuerbehörden mitgeteilten Einkommens (DBS). *Für Jahreseinkommen unter CHF 58'800.- gelten degressive Tarife.

Bei jeder Änderung der Beitragssätze erfolgt eine entsprechende Mitteilung in Form eines Versicherungsausweises. Dieser gilt als bindend.

Versicherte Personen

Alle Personen, die in einem angeschlossenen Unternehmen eine bezahlte Beschäftigung ausüben, sind bei der HOTELA versichert. Selbständigerwerbende Personen sind nicht durch die Arbeitslosenversicherung gedeckt.

Verwaltungskosten

Grundlage für die Berechnung der Verwaltungskosten sind die AHV/IV/EO-Beiträge.

Vertragsdauer

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag endet bei einer Geschäftsübergabe, einer Änderung der Gesellschaft oder einer Einstellung des Geschäftsbetriebs. Zudem endet die HOTELA-Mitgliedschaft auch bei einer Verzichtserklärung auf Anschluss bei einem der Gründerverbände.

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Formulare und Reglemente

Alters- und Hinterlassenenversicherung

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