Simulator für den Anspruch auf die Entschädigung des andern Elternteils

Unser Simulator dient dazu einzuschätzen, ob einen Anspruch auf die Entschädigung des andern Elternteils (zuvor Vaterschaftsentschädigung) besteht. Er hat eine rein informative Funktion und stellt keinen Antrag auf eine Entschädigung des andern Elternteils dar.

Simulator für den Anspruch auf die Entschädigung des andern Elternteils
1) Der Antragssteller/ die Antragsstellerin ist:
2) Lebt das Kind zum Zeitpunkt der Geburt und während des Urlaubs ?

Wird das Kind tot geboren oder stirbt es bei der Geburt, so entsteht kein Anspruch auf die Entschädigung des Vaters bzw. der Ehefrau der Mutter (Art. 16j Abs. 3 Bst. d EOG).

Der Anspruch auf die Entschädigung erlischt nach dem Bezug von 14 Taggeldern, spätestens jedoch nach Ablauf der 6-monatigen Rahmenfrist nach der Geburt. Er erlischt ausserdem mit dem Tod des Kindes.

3) Ist die Ehefrau der Mutter mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet?

Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt mit einer Frau verheiratet und wurde das Kind durch eine Samenspende gezeugt, so gilt die Ehefrau der Mutter als der andere Elternteil.

3) Ist der Antragssteller zum Zeitpunkt der Geburt der rechtliche Vater des Kindes oder wird er dies innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt?

Anspruch auf die Entschädigung des andern Elternteils hat der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt der rechtliche Vater des Kindes ist oder dies innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt wird (Art. 16i Abs. 1 lit. a EOG) , sofern alle anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

4) Ist er/sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes erwerbstätig?

Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes muss die anspruchsberechtigte Person als erwerbstätig gelten können. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die anspruchsberechtigte Person angestellt ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht oder im Unternehmen des Ehepartners arbeitet und einen Barlohn bezieht. Diese Voraussetzung muss zwingend zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes erfüllt sein.

5) Ist er/sie während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) obligatorisch versichert?

Als obligatorisch Versicherte im Sinne des AHVG (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) gelten die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben oder Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind. Bei einer Person, die in den 9 Monaten vor der Geburt des Kindes in der Schweiz weder ansässig noch erwerbstätig war, können die in einem EU- oder EFTA-Staat zurückgelegte Arbeits- oder Versicherungsperioden, berücksichtigt werden.

Der Geburtsmonat des Kindes wird für die Berechnung der Versicherungsdauer berücksichtigt.

6) Hat er/sie in den neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt?

Um die 5-monatige Mindesterwerbsdauer zu erfüllen, ist nicht erforderlich, dass die anspruchsberechtigte Person pro Kalendermonat eine bestimmte Anzahl Arbeitstage bzw. Arbeitsstunden geleistet hat. Es kommt weder darauf an, ob beispielsweise eine arbeitnehmende Person in einem vollen Beschäftigungsverhältnis steht noch ob sie wöchentlich nur an einem Tag erwerbstätig ist. Massgebend ist vielmehr, dass die arbeitnehmende Person einen Lohn vom Arbeitgeber im entsprechenden Kalendermonat erhalten hat. Bei einer selbstständigerwerbenden Person muss der Status mindestens fünf Monate gedauert haben.

Zeiten, in welchen die anspruchsberechtigte Person vor der Geburt ein Taggeld der ALV, IV, KV, MV, EO oder der UV bezogen hat, werden an die Mindesterwerbsdauer voll angerechnet.

7) Kann der Vater oder die Ehefrau der Mutter beim Bezug des Urlaubs ein Einkommen nachweisen?

Gemäss Ihren Angaben besteht möglicherweise ein Anspruch auf die Entschädigung des andern Elternteils.

Um einen Antrag auf die Entschädigung des andern Elternteils stellen zu können, beachten Sie bitte die folgenden Punkte:

  • Der Antrag ist einzureichen, nachdem der Vater oder die Ehefrau der Mutter den gesamten Urlaub bezogen hat oder die 6-monatige Rahmenfrist abgelaufen ist.
  • Die Entschädigung des andern Elternteils wird nur für die tatsächlich bezogenen Urlaubstage innerhalb der Rahmenfrist, welche am Tag der Geburt des Kindes beginnt und nach sechs Monaten endet, ausgerichtet.

Bitte beachten Sie, dass unsere Ausgleichskasse den Anspruch auf die Entschädigung, nach Erhalt des Antrags sowie der dazugehörigen Nachweise, prüfen wird.

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Übermitteln Sie uns Ihren Antrag direkt über die Plattform HOTELA+ oder kontaktieren Sie uns hier.

Gemäss Ihren Angaben besteht möglicherweise kein Anspruch auf die Entschädigung des andern Elternteils.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort keine offizielle Ablehnungsverfügung darstellt.

Wir weisen Sie darauf hin, dass dieser Ablauf sich hauptsächlich an Personen richtet, die zum Zeitpunkt der Geburt und des Bezugs des Urlaubs angestellt sind. Personen, die Leistungen aus einer Sozialversicherung erhalten, wurden in diesem Simulator nicht miteinbezogen.

Bei Fragen empfehlen wir Ihnen, sich mit unserer Ausgleichskasse in Verbindung zu setzen.

Kontakt:

Tel. : 0041 21 962 49 49
E-Mail. : fam@hotela.ch

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