23.09.2022

Beginn und Ende des Versicherungsschutzes: 10 Punkte, die jeder Arbeitgeber kennen muss!

In der Schweiz sind alle Arbeitnehmenden durch die obligatorische Unfallversicherung (UVG) abgedeckt. Diese übernimmt die Kosten, die durch Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie durch Berufskrankheiten entstehen. Als Arbeitgeber sind Sie gesetzlich verpflichtet, alles Notwendige zu tun, um Ihren Angestellten einen UVG-Schutz zu bieten. Sie müssen jedoch auch die Besonderheiten dieses Gesetzes kennen, denn Ihre Informationspflicht besteht darin, Ihre Belegschaft auf die geltenden Regeln aufmerksam zu machen.

Zahlreiche Führungskräfte, Manager oder Angestellte haben Fragen zum Unfallversicherungsgesetz. Wie funktioniert es? Ist es obligatorisch? Wie steht es mit den Taggeldern? Es stellen sich viele Fragen, auf die die Arbeitgeber eine Antwort haben müssen.

In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie als Arbeitgeber über die Unfallversicherung (UVG) wissen sollten.

 

 

Ein Fallbeispiel

Angenommen, Sie haben Ihr eigenes Unternehmen gegründet und sechs Mitarbeitende  eingestellt. Es versteht sich von selbst, dass Sie alle fünf Sozialversicherungen, darunter auch die Unfallversicherung abgeschlossen haben. Es vergehen einige Monate, dann erleidet Ihre Mitarbeiterin Julia auf dem täglichen Heimweg von der Arbeit einen Fahrradunfall. Sie wird von einem Velofahrer geschnitten, stürzt und ist wegen eines schweren Beinbruchs zwei Monate lang an den Rollstuhl gefesselt. Die Folge: Sie kann ihre Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiterin nicht ausüben.

 

1. Wann beginnt und wann endet der Schutz durch die Unfallversicherung?

Die Unfallversicherung (UVG) läuft ab dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder der Lohnanspruch entsteht, spätestens aber wenn die Person den Weg zur Arbeit antritt.  

Sie endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens die Hälfte des Lohns erlischt.

Zurück zum Unfall Ihrer Mitarbeiterin Julia: Da sie den Status einer Arbeitnehmerin besitzt, ist sie in der Unfallversicherung (UVG) versichert. Ihre Pflegeleistungen werden vollständig übernommen, das Gleiche gilt für die Taggelder. Dieser Anspruch erlischt erst mit der vollständigen Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit.

Da Julia vollständig arbeitsunfähig ist, erhält sie ein Taggeld, das sich auf 80% des versicherten Lohns beläuft. Der versicherte Verdienst beträgt maximal CHF 148’200.– pro Jahr.

Als Arbeitgeber müssen Sie während der ersten zwei Tage 80% des Lohns zahlen, bevor am dritten Tag nach dem Unfall der Anspruch auf eine Ausrichtung von Taggeld durch die obligatorische Unfallversicherung einsetzt.

 

2. Welche Bedeutung hat der Anspruch auf einen halben Lohn?

Wie der Name schon sagt, beträgt der halbe Lohn 50% des letzten Gehalts des Mitarbeiters. Ab dem letzten Tag mit Anspruch auf mindestens 50% des Lohns läuft der Versicherungsschutz noch 31 Tage.

Als Lohn gelten auch Taggelder der obligatorischen Krankenversicherung, der Militärversicherung, der Mutterschaftsentschädigungen sowie Taggelder, die von der Erwerbsausfallversicherung bei Krankheit ausgerichtet werden.

 

3. Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Das sind die Pflichten, die Sie als Arbeitgeber erfüllen müssen:

  1. Sie müssen Ihre Belegschaft über ihre Rechte und Pflichten gegenüber dem Versicherer informieren.
  2. Sie müssen bei einem Unfall eines Mitarbeiters in der Regel zwei Tage lang 80% des Lohns zahlen. Nach Ablauf dieser Frist übernimmt die Versicherung. 
  3. Sie müssen Ihre Mitarbeitenden vor Ablauf des Arbeitsvertrags über die Möglichkeiten des Unfallversicherungsschutzes informieren.

 

4. Was ist eine Abredeversicherung?

Die Abredeversicherung bietet einem Mitarbeiter die Möglichkeit, sich bei der Kollektivversicherung seines früheren Arbeitgebers individuell gegen Nichtberufsunfälle zu versichern. 

Sollte er seine Arbeitsstelle aufgeben, ist der Mitarbeiter damit weiterhin für eine Dauer von bis zu sechs Monaten gegen Nichtberufsunfälle versichert.

Diese Einzelversicherung ist dann sinnvoll, wenn der Mitarbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht sofort wieder eine neue Stelle antritt.

 

5. Welche Leistungen deckt die Abredeversicherung ab?

Die Abredeversicherung deckt die gleichen Leistungen wie jene, die gemäss Unfallversicherungsgesetz vorgesehen sind. Hierunter fallen insbesondere:

  • Erstattung der Behandlungskosten;
  • Taggelder;
  • Invaliden- und Hinterlassenenrenten.

 

6. Was geschieht im Falle eines unbezahlten Urlaubs?

Bei einem unbezahlten Urlaub von mehr als 31 Tagen wird die Unfallversicherung ausgesetzt und tritt erst wieder bei der Rückkehr des Mitarbeiters in Kraft, es sei denn, er hat eine Abredeversicherung abgeschlossen.

 

7. Was muss der Mitarbeiter beim Abschluss einer Abredeversicherung beachten?

Um eine allfällige Lücke zu schliessen und sich durch eine Vereinbarung abzusichern, gibt es zwei Bedingungen:

  • Der Antrag muss innerhalb von 31 Tagen nach Ablauf des Anspruchs auf mindestens 50% des Lohns erfolgen;
  • Der Antragsteller muss innerhalb dieser Frist die Versicherungsprämie zahlen.

 

8. Gibt es eine andere Möglichkeit, um sich gegen das Risiko von Nichtberufsunfällen zu versichern?

Ihr Mitarbeiter kann sich gegen das Risiko von Nichtberufsunfällen versichern, indem er bei seiner Krankenkasse den Antrag auf eine Reaktivierung des Unfallrisikos stellt. 

Diese Option deckt jedoch nur die Behandlungskosten. Taggelder und andere Geldleistungen (wie z. B. Invaliden- und Hinterlassenenrenten) werden nicht erbracht.

 

9. Welches Risiko tragen nicht versicherte Mitarbeitende?

Wenn Ihr ehemaliger Mitarbeiter einen Unfall erleidet und keine Abredeversicherung abgeschlossen hat, muss er unverzüglich seiner Krankenversicherung Meldung erstatten, damit die Heilungskosten gedeckt sind.

Die Krankenkasse ist berechtigt, rückwirkend die Zahlung der Prämien einzufordern, einschliesslich der ab Ablauf des Versicherungsschutzes durch den Arbeitgeber anfallenden Verzugszinsen, bis zum Zeitpunkt, zu dem er in Kenntnis gesetzt wurde.

 

10. Welches Risiko trägt ein Arbeitgeber, der seiner Informationspflicht nicht nachkommt?

Sollten Sie Ihrem Mitarbeiter nicht alle notwendigen Informationen gegeben haben, können Sie haftbar gemacht werden, wenn ihm dadurch ein Schaden (Deckungslücke) oder zusätzliche Kosten (z. B. Verzugszinsen auf rückwirkende Prämien) entstehen.

Abschliessend ist festzuhalten, dass es Ihnen als Arbeitgeber obliegt, Ihre Mitarbeitenden über ihre Rechte und Pflichten hinsichtlich der Unfallversicherung aufzuklären. Es ist auch unerlässlich, sie auf die versicherungstechnischen Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinzuweisen. Andernfalls tragen Sie das finanzielle Risiko, wenn einer Ihrer Mitarbeitenden, der keine Abredeversicherung abgeschlossen hat, einen Unfall erleidet.

 

Wenn Sie mehr über die Unfallversicherung UVG erfahren, klicken Sie bitte auf diesen Link.

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