26.01.2022

Leitender Angestellter und EO Covid: Auszahlung direkt auf das Konto des Angestellten (26.01.2022) Aktuel

Gemäss Entscheid des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) vom 21. Januar 2022 muss mit sofortiger Wirkung die Auszahlung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung an Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung direkt an den Arbeitnehmer als Privatperson und nicht an den Arbeitgeber (juristische Person) ausgerichtet werden.

Wenn das Unternehmen also weiterhin einen Teil des Lohns übernimmt, sind die Sozialabzüge nur auf dem tatsächlichen, vom Unternehmen übernommenen Lohn geschuldet, abgesehen vom BVG-Abzug, dessen Betrag weiterhin auf dem Gesamtlohn vor EO berechnet wird. Der leitende Angestellte erhält von der Ausgleichskasse eine Leistungsabrechnung für den Erwerbsausfall Covid.

Bei der Einreichung eines Antrags, nach wie vor mit dem Formular 318.756, muss künftig die private Zahlungsadresse der anspruchsberechtigten Person angegeben werden.

Diese Massnahme tritt ab sofort in Kraft.

Die Details zu den Abzugsberechnungen auf den Lohnblättern können Sie unserer Tabelle “Beispiele für Lohnberechnungen” entnehmen.