03.07.2020

Verlängerung des Anspruchs, neuer Anspruch für den Veranstaltungsbereich, und Quarantäne

(aktualisiert am 03.07.2020)

  • An seiner Sitzung vom 1. Juli 2020 hat der Bundesrat beschlossen, den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für Selbstständigerwerbende, die direkt oder indirekt von den beschlossenen Massnahmen zur Bekämpfung des neuen Coronavirus betroffen waren, bis zum 16. September 2020 zu verlängern. Somit besteht der Anspruch infolge Betriebsschliessung, für Härtefälle oder infolge Veranstaltungsverbot in jedem Fall bis zum 16. September 2020. Danach sind sämtliche Entschädigungen einzustellen und der Anspruch kann auch nicht mehr geltend gemacht werden.
  • Gleichzeitig hat der Bundesrat entschieden, dass Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, welche im Veranstaltungsbereich tätig sind, für die Zeit vom 1. Juni bis zum 16. September 2020 ebenfalls Anspruch auf den Corona-Erwerbsersatz geltend machen können. Bis zum 31. Mai 2020 konnten Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung einen ausserordentlichen Anspruch auf Kurzarbeit geltend machen.
  • Zudem hat der Bundesrat am 1. Juli 2020 entschieden, dass sich ab dem 6. Juli 2020 Personen, welche aus gewissen Gebieten in die Schweiz einreisen, zehn Tage in Quarantäne begeben müssen. Mit der Verabschiedung der entsprechenden Verordnung am 2. Juli 2020 hat er festgelegt, dass diese Personen keinen Anspruch auf den Corona-Erwerbsersatz haben.