22.06.2021

Verlängerung des Corona-Erwerbsersatzes bis 31.12.2021 (22.06.2021)

  • An seiner Sitzung vom 18. Juni 2021 hat der Bundesrat folgende Anpassungen auf Verordnungsstufe beschlossen:
    • Die Rechtsgrundlagen für den Corona-Erwerbsersatz sind neu bis zum 31. Dezember 2021 gültig, statt bis zum 30. Juni. Dies geht einher mit der vom Parlament beschlossenen Verlängerung der Grundlagen im Covid-19-Gesetz.
    • Die Anmeldefrist für den Leistungsbezug wurde neu auf den 31. März 2022 festgelegt.
    • Ab dem 1. Juli 2021 können die Corona-Erwerbsersatzentschädigungen für Selbständigerwerbende aufgrund des Einkommens gemäss der Steuerveranlagung 2019 berechnet werden. Die Entschädigungen wurden bis zu diesem Datum anhand der Akontobeiträge 2019 ermittelt.