03.07.2020

Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen

(aktualisiert am 03.07.2020)

In Anwendung der von den Bundesbehörden zur Bekämpfung des COVID-19 getroffenen Massnahmen informieren wir Sie über folgende Punkte, welche die Sozialversicherungsbeiträge betreffen:

AHV/IV/EO-Beiträge und andere Versicherungen, mit Ausnahme des BVG

  • Alle Verzugszinsen in der Höhe von 5%, die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen auf die Beiträge erhoben werden, sind bis einschliesslich 20.03.2020 geschuldet. Ab dem 21.03.2020 wird dieser Zinssatz bis zum 30.06.2020 auf 0% gesetzt.
  • Vom 01.07.2020 bis 20.09.2020 werden einzig Beiträge, für die ein Zahlungsaufschub beantragt und eingehalten wurde, von den Verzugszinsen ab dem von der Kasse genehmigten Datum, befreit. Ihr begründeter Antrag für Zahlungsaufschub kann per Mail (comptabilitedebiteurs@hotela.ch) aber NICHT telefonisch eingereicht werden. Er kann mehrere Zahlungsperioden bis spätestens 30.09.2020 betreffen.
  • Ab 21.09.2020 werden die Verzugszinsen von 5% allgemein wieder erhoben.
  • Überfällige oder unbezahlte Beitragsrechnungen können erneut vorgeladen und strafrechtlich verfolgt werden.

BVG-Beiträge

  • Auf BVG-Beiträge werden keine Verzugszinsen geschuldet (keine Änderung aufgrund von COVID-19).
  • Überfällige und unbezahlte Beitragsrechnungen können erneut vorgeladen und strafrechtlich verfolgt werden.