21.12.2020

Anspruch auf Corona Erwerbsersatzentschädigung ab 40% Umsatzrückgang

(21.12.2020)

  • Bisher hatten Selbständigerwerbende, Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie mitarbeiten-de Ehegatten resp. eingetragene Partner Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge massgeblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit, sofern sie im Antragsmonat einen Umsatzrückgang von mindestens 55% im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 vorweisen können und dabei ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im Jahr 2019 von mindestens Fr. 10’000 erzielt haben und einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.

    Das COVID-19-Gesetz wurde am 18. Dezember 2020 dahingehend angepasst, als dass die Schwelle von 55% auf 40% gesenkt wurde. Der Bundesrat hat die entsprechende Verordnungsanpassung am 18. Dezember 2020 verabschiedet.

    Neu liegt eine massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit somit vor, wenn im Antragsmonat ein Umsatzrückgang von mindestens 40% im Vergleich zum Durchschnittsumsatz der Jahre 2015-2019 besteht. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen bleiben gleich. Die neue Gesetzesbestimmung tritt am 18. Dezember 2020 in Kraft. Wer im Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 40%, aber weniger als 55% vorweisen kann, hat Anspruch auf die Entschädigung für den Zeitraum 19. – 31. Dezember 2020. Beträgt der Umsatzrückgang im Dezember mindestens 55%, so besteht der Anspruch für den ganzen Monat Dezember. Für die Ermittlung des Umsatzrückgangs ist in beiden Fällen der Umsatz des ganzen Kalendermonats zu berücksichtigen. Ab Januar 2021 besteht ab einem Umsatzrückgang von mindestens 40% ein Anspruch auf die Entschädigung jeweils für den ganzen Kalendermonat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind.