03.07.2020

Begünstigte des Veranstaltungsbereich

(aktualisiert am 03.07.2020)

  • Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung in der Veranstaltungsbranche können ab dem 1. Juni 2020 Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz geltend machen.In einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinden sich Personen, die nach AHVG als unselbstständig erwerbend gelten und dabei einen Lohn erzielen und einen massgebenden Einfluss auf die Entscheidfindung des Betriebes haben (z.B. geschäftsführende Gesellschafter einer AG, GmbH oder Genossenschaft). Den Anspruch haben ebenfalls die in der Firma mitarbeitenden Ehegatten und eingetragenen Partner/Partnerinnen dieser Personen. Dieser Personenkreis hatte bis zum 31. Mai 2020 einen ausserordentlichen Anspruch auf Kurzarbeit.Die nachfolgende Liste ist eine Orientierungshilfe, welche Branchen betroffen sein können und ist nicht abschliessend. Die Anspruchsvoraussetzungen sind jeweils im Einzelfall zu prüfen.Mögliche betroffene Branchen sind:
    • Event-Caterer. Diese Art umfasst vertragliche Verpflegungsdienstleistungen zu be-stimmten Anlässen an einem vom Kunden angegebenen Ort.
    • Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter. Diese Art umfasst die Organisation und Verwaltung sowie die Wer-bung für Veranstaltungen wie Messen, Kongresse, Konferenzen und Sitzungen, mit oder ohne Management und Bereitstellung von Per-sonal zum Betrieb der Einrichtungen, in denen diese Veranstaltun-gen stattfinden.
    • Erbringung von Dienstleistungen für die darstellende Kunst. Diese Art umfasst mit der Herstellung und Aufführung von Theater-stücken, Opern, Konzerten, tänzerischen und sonstigen Bühnendar-bietungen verbundene Tätigkeiten (Tätigkeiten von Regisseuren, Produzenten, Bühnenbildnern, Bühnenarbeitern, Beleuchtern usw.).
    • Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen. Diese Art umfasst den Betrieb von Konzertsälen, Theatern und an-deren Räumlichkeiten für künstlerische Darbietungen.
    • Vergnügungs- und Themenparks. Diese Art umfasst den Betrieb einer Vielzahl von Attraktionen wie Fahrgeschäfte, Wasserbahnen, Spiele, Shows, Themenausstellun-gen und Picknickplätze.

    Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung 

    Diese Art umfasst anderweitig nicht genannte Tätigkeiten im Zusam-menhang mit Unterhaltung und Freizeit (ausgenommen Vergnü-gungs- und Themenparks):
    – Betrieb von Münzspielen
    – Tätigkeiten von Freizeit- und Erholungsparks (ohne Unterbrin-gung)
    – Betreib von Verkehrseinrichtungen für Freizeit- und Erholungs-zwecke, z. B. Yachthäfen
    – Betrieb von Skipisten
    – Verleih von Ausrüstungen für Vergnügungs- und Freizeitzwecke als Teil von Erholungs- und Freizeitaktivitäten
    – Schauen und Messen mit Freizeit- und Erholungscharakter
    – Strandaktivitäten einschliesslich Vermietung von Umkleideräu-men, Schliessfächern, Liegestühlen usw.
    – Betrieb von Tanzlokalen und Discotheken ohne Getränkeaus-schank
    – Tätigkeiten von Produzenten oder Organisatoren von Liveveran-staltungen, ohne künstlerische und sportliche Veranstaltungen, mit oder ohne Bereitstellung von Einrichtungen.