21.12.2021

EO : am 04.11.2020 angekündigte Änderungen

Covid 19 (aktualisiert am 06.11.2020, am 21.12.2020, am 18.01.2021, am 29.01.2021, am 05.02.2021, am 01.03.2021, am 23.03.2021 und am 01.04.2021)

  • Zur Erinnerung (siehe unsere Aktualisierung vom 24. September 2020)

    Beschlüsse vom 22. April 2020

    Infolge der vom Bundesrat am 22. April angekündigten Lockerungsmassnahmen ist der Anspruch auf Lohnausfallentschädigungen für Selbständigerwerbende am 16. Mai 2020 erloschen.

    Obwohl die Einschränkungen im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus praktisch alle aufgehoben wurden, konnten viele Unternehmen den Betrieb zu Beginn des Sommers nicht wieder in vollem Umfang aufnehmen und mussten weiterhin erhebliche Umsatzeinbussen hinnehmen.

    Beschlüsse von 1. Juli 2020

    Als Reaktion darauf hatte der Bundesrat am 1. Juli beschlossen, die Selbständigerwerbenden weiterhin zu unterstützen, indem er den Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung bis zum 16. September 2020 verlängerte.

    Beschlüsse vom 11. September 2020

    An seiner Sitzung vom 11. September hatte der Bundesrat beschlossen, die Auszahlung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung nach dem 16. September 2020 ausschliesslich für Personen zu verlängern, die in den folgenden 4 Situationen an der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit gehindert sind :

    1. Eltern mit Kindern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist
    2. Personen, die wegen einer behördlichen oder ärtzlichen Quarantänemassnahme ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen
    3. Selbständigerwerbende, die ihren Betrieb schliessen müssen.
    4. Selbständigerwerbende, die vom Veranstaltungsverbot betroffen sind

    COVID-19-Gesetz vom 25. September 2020

    Mit der Verabschiedung des COVID-19-Gesetzes legte das Parlament die Grundlage dafür, dass der Bundesrat den Begünstigtenkreis der Corona-Erwerbsersatzentschädigungen erweitern konnte. Seit diesem Datum warten wir auf die Durchführungsbestimmungen, in denen insbesondere die Einzelheiten der Hilfen für Selbständige und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung festgelegt werden, und die weiterhin unter erheblichen Einschränkungen ihrer Tätigkeit leiden.

    Beschlüsse vom 04.11.2020 – Erweiterung des Begünstigtenkreises

    Mit dem Eintreffen der zweiten Welle hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 4. November 2020 über neue Massnahmen zur Bekämpfung der Finanzkrise im Zusammenhang mit der Pandemie entschieden, einschliesslich der Ausführungsbestimmungen zur Erweiterung des Begünstigtenkreises der Corona-Erwerbsersatzentschädigung, rückwirkend zum 17. September 2020.

    Detailinformationen zur Corona Erwerbsersatzentschädigung für Selbständigerwerbende oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und ihre in der Firma arbeitenden Ehepartner

    Personen, deren Situation mit der eines Arbeitgebers vergleichbar ist, sind Personen, die einen Lohn erhalten und eine bestimmende Rolle im Entscheidungsprozess des Unternehmens spielen (Gesellschafter, Mitglieder eines leitenden Organs, finanziell am Unternehmen Beteiligte). Diese Personen hatten diesen Frühling für eine kurze Zeit Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigungen und sind im Rahmen der normalen Handhabung wieder von Kurzarbeitsentschädigungen ausgeschlossen. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie nun Anspruch auf Corona Erwerbsersatz.

    Voraussetzungen für die Corona Erwerbsersatzentschädigung

    Selbständigerwerbende haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie:

    • ihren Betrieb aufgrund kantonaler oder bundesrechtlicher Bestimmungen schliessen mussten und dadurch einen Erwerbsausfall erleiden;
    • die geplante(n) Veranstaltung(en) aufgrund des Verbots von Bund oder Kanton nicht durchführen können oder diese nicht bewilligt wurde(n);
    • ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus massgeblich einschränken mussten. Eine massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn der Umsatz im Antragsmonat im Vergleich zum durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2015–2019 um mindestens 55% (40% ab 19. Dezember 2020, 30% ab 1. April 2021) tiefer ist und das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen im Jahr 2019 mindestens CHF 10’000 betrug.

    Höhe der Entschädigung

    • Für Selbständigerwerbende: 80% des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 196 pro Tag, d.h. CHF 5’880 pro Monat. Wurde bereits eine Entschädigung aufgrund der bis zum 16. September 2020 geltenden gesetzlichen Grundlagen bezogen, bleibt die Berechnungsgrundlage für eine Entschädigung die gleiche.
    • Für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung: 80% des Lohnausfalls im Antragsmonat im Vergleich zum durchschnittlichen AHV-pflichtigen Monatseinkommen im Jahr 2019, höchstens aber CHF 196 pro Tag, d.h. CHF 5‘880 pro Monat. Diese Bestimmung ersetzt die Kurzarbeitsentschädigung von CHF 3’320, die am 31. Mai 2020 auslief.

    Weitere Bestimmungen

    • Gültigkeit rückwirkend per 17.09.2020, bis 30.06.2021 und bis 31.12.2022
    • Das Formular 318.756 Anmeldung Corona Erwerbsersatzentschädigung muss bei der HOTELA AHV-Ausgleichskasse eingereicht werden.
    • Die Entschädigung muss für jeden Kalendermonat neu beantragt werden. Für den Zeitraum 17. September 2020 bis 31. Oktober 2020 reicht eine Anmeldung (betrifft die Selbständigerwerbenden).
    • Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung können diese Entschädigung nur für sich selbst beantragen. Für ihre Mitarbeitenden müssen Kurzarbeitsentschädigungen beantragt werden.

    Bitte beachten Sie, dass krankheitsbedingte Abwesenheiten in Ihrem Unternehmen infolge einer Coronavirus-Infektion (positiv getestete Fälle) nicht durch die Corona Erwerbsersatzentschädigung, sondern durch Ihre normale Lohnausfallversicherung gedeckt sind und somit der in Ihrem Vertrag vereinbarten Wartefrist unterliegen.

    Vorgehen zum Bezug der Corona Erwerbsersatzentschädigungen

    Zwei Formulare sind ab sofort auf der AHV-Website verfügbar (www.ahv-iv.ch) :

    • 318.755 – Anmeldung Corona Erwerbsersatz bei Quarantäne, Ausfall Fremdbetreuung und für besonders gefährdete Personen
    • 318.756 – Anmeldung Corona Erwerbsersatzentschädigung bei Erwerbsausfällen ab 17. September 2020 (für Selbständigerwerbende oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung)

    Da Formular ist zurückzusenden an : covid@hotela.ch oder die Ausgleichskasse bei der Sie angeschlossen sind.

    Vor dem Ausfüllen dieser Formulare können Ihnen folgende Schemas Aufschluss über Ihren Anspruch geben:

    Weitere Informationen sind im Merkblatt 6.13 – Corona Erwerbsersatzentschädigung für Ansprüche ab 17. September 2020 (Stand 4. November 2020)

    Zusammenfassung der Anrechte und Hilfen für Hoteliers, Gastwirte und Reisebüroleiter

    Auf Bundesebene sind zwei Sozialversicherungsmassnahmen zur Unterstützung der Unternehmen geplant:

    • Die Kurzarbeitsentschädigung (KAE)
    • Das Auszahlen der Corona Erwerbsersatzentschädgigung (EO Covid-19).

    Hier finden Sie eine Zusammenfassung der Anrechte und Hilfen, die Hoteliers, Gastwirte und Reisebüroleitern und ihren Mitarbeitern im Zusammenhang mit den Corona- Massnahmen zur Verfügung gestellt werden