28.05.2021

COVID-19 – Meldungen vom 26. Mai 2021 (28.05.2021)

  • Der Bundesrat hat am 26. Mai 2021 verschiedene Änderungen der COVID-19 Verordnung beschlossen.1. Quarantäne 
    • Eine ärztliche Verschreibung ist wieder erforderlich um die Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu erhalten. In den vergangenen Wochen sind die Corona-Fallzahlen gesunken und auch die Situation bei den zuständigen kantonalen Stellen für das Contact-Tracing und die Quarantäneanordnungen haben sich normalisiert und stabilisiert. Das ordentliche Verfahren für die Quarantäneanordnungen durch die Kantonsärzte sollte somit wieder gewährleistet sein und die am 28. Oktober 2020 erlassene und am 18. Dezember 2020 verlängerte Ausnahmeregelung kann somit aufgehoben werden. Entsprechend gilt ab sofort wieder die ordentliche Regelung, wonach die Quarantäne ärztlich oder behördlich angeordnet sein muss, um den Anspruch auf die Entschädigung geltend zu machen.
    • Fälle von Quarantäneausnahmen: Personen, welche vollständig geimpft sind oder die sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und genesen sind, müssen sich innert sechs Monaten nicht in Quarantäne begeben, wenn sie mit einer infizierten Person Kontakt hatten. Zudem entfällt die Kontaktquarantäne während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg für Mitarbeitende in Betrieben, in denen die Person gezielt und repetitiv getestet wird.

    2. Beendigung des Anspruchs im Falle von Unternehmensschliessung, Weiterführung des Anspruchs bei erheblicher Einschränkung der Tätigkeit

    Ab dem 31. Mai 2021 können Restaurationsbetriebe unter Einhaltung des Schutzkonzeptes ihre Gäste auch im Innenbereich bewirten. Bis und mit 31. Mai 2021 haben die versicherten Personen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge Betriebsschliessung. Ab dem 1. Juni 2021 können Restaurationsbetriebe den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge massgeblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen.

    3. Gefährdete Personen

    Der Bundesrat hat beschlossen, die Massnahmen für besonders gefährdete Personen bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern. Daher wird der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für besonders gefährdete Personen bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Geimpfte Personen gelten nach der vollständigen Impfung nicht mehr als besonders gefährdet. Die Frist von 15 Tagen nach der zweiten Impfdosis wurde gestrichen.

    4. Veranstaltungen

    Ab dem 31. Mai 2021 sind bei Veranstaltungen in Innenräumen höchstens 100 Personen als Publikum erlaubt, bei Veranstaltungen in Aussenbereichen höchstens 300. Diese Änderungen haben keine Auswirkung auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigung, weil das allgemeine Veranstaltungsverbot weiterhin gilt und die meisten Veranstaltungen bereits annulliert wurden.