03.07.2020

Covid-19 Lohnausfallentschädigung oder Kurzarbeit?

(aktualisiert am 03.07.2020)

Hier eine Zusammenfassung der vorgesehenen Anrechte und Hilfen für Betriebsleiter und ihre Mitarbeitenden im Rahmen der Massnahmen im Zusammenhang mit dem Covid-19.

Unabhängig davon, ob Sie Selbständigerwerbend, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind, werden Sie nicht von beiden Massnahmen Gebrauch machen können.

  • Wenn Sie ein Arbeitnehmer sind und Ihren Lohn normal erhalten haben, haben Sie auf keine der beiden Massnahmen Anspruch.
  • Wenn Sie ein Arbeitgeber sind und Löhne bezahlt haben, obschon Ihre Angestellten nicht in der Lage waren zu arbeiten (Betriebsverbot, Quarantäne), müssen Sie das Verfahren für Kurzarbeit einleiten.
  • Wenn Sie ein Arbeitnehmer sind und Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn gekürzt hat, weil Sie aufgrund einer der Auswirkungen der Pandemie (Quarantäne, Kinderbetreuung) nicht in der Lage waren zu arbeiten, haben Sie Anspruch auf eine Lohnausfallentschädigung Covid-19.
  • Wenn Sie selbständig sind und Ihre Tätigkeit wegen der Pandemie verboten wurde oder Sie wegen Quarantäne oder Kinderbetreuung nicht in der Lage waren zu arbeiten, haben Sie Anspruch auf eine Lohnausfallentschädigung Covid-19.
  • Wenn Sie selbständig sind und wenn Sie aufgrund der vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Einkommensrückgang erleiden, haben Sie Anrecht auf Erwerbsausfallentschädigungen Covid-19 wenn Ihr AHV-pflichtiges Einkommen für das Jahr 2019 zwischen CHF 10’000 und CHF 90’000 liegt.

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