Unfallversicherung UVG

Zweck

Die obligatorische Unfallversicherung ist eine Personenversicherung, welche sich mit den wirtschaftlichen Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten befasst. 

Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber mit dem Beginn
des Arbeitswegs.

Sie endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Gemäss besonderer Vereinbarung kann die Versicherung für die Dauer von sechs Monaten  fortgeführt werden.

Informationspflicht des Arbeitgebers

Das Unfallversicherungsgesetz sieht eine Informationspflicht vor. Der Artikel 72 seiner Verordnung besagt, dass die Versicherer dafür sorgen, dass die Arbeitgeber über die Durchführung der Unfallversicherung ausreichend informiert werden und dass die Arbeitgeber diese Informationen an ihre Arbeitnehmer weiterleiten.

Aus diesem Grund haben wir ein « Merkblatt » erarbeitet. Es liefert Ihnen und Ihren Angestellten nützliche Angaben, besonders über die Abredeversicherung (Verlängerung des Versicherungsschutzes während höchstens 6 Monate) für austretende Mitarbeiter bei fehlender Versicherungsdeckung mangels eines neuen Anstellungsverhältnisses. Diese Information ist sehr wichtig und Ihre Mitarbeiter müssen sie kennen.

Leistungen

Zu den versicherten Leistungen zählen einerseits Sachleistungen (Behandlung, unerlässliche Hilfsmittel, Reise- und Transportkosten) sowie andererseits Geldleistungen (Taggeld, Invalidenrente, Schadenersatz, Schadenersatz für Integritätsschäden, Hilflosenentschädigung und Hinterlassenenrente).

Beiträge

Die Beiträge werden auf den AHV-Lohn erhoben (jährliches Maximum von CHF 148'200.-). Löhne oder Lohnanteile, auf denen wegen des Alters der versicherten Person keine Beiträge an die AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als Einkommen.

Die Berufsunfallversicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers, die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) zu Lasten des Arbeitnehmers. Der Wirtschaftszweig, in welchem das Unternehmen tätig ist, ist massgebend für den Beitragssatz.

Die definitive Beitragsabrechnung erfolgt jeweils am Ende eines Jahres. Es werden Akontozahlungen gemäss Lohnbudget erhoben, es erfolgt kein Prämienzuschlag.

Bei jeder Änderung der Beitragssätze erfolgt eine entsprechende Mitteilung in Form eines Versicherungsausweises. Dieser gilt als bindend.

Versicherte Personen

In der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer einschliesslich Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Freiwillige sowie Personen, die in Berufsschulen oder Werkstätten arbeiten, müssen obligatorisch versichert sein. Arbeitnehmer, die während weniger als acht Stunden pro Woche beschäftigt sind, sind ausschliesslich gegen Berufsunfälle versichert.

Selbständigerwerbende sowie ihre Familienmitglieder können eine solche Versicherung auf eigene Rechnung abschliessen, sofern ihr Personal bereits für dieses Risiko bei der HOTELA Versicherungen AG versichert ist. Ein Gesundheitsfragebogen wird jedoch verlangt, und Vorbehalte können angebracht werden.

Vertragsdauer

Jeder Vertrag wird für drei Jahre abgeschlossen. Kündigungen sind alle drei Jahre zum Jahresende möglich; es gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Zudem endet der Vertrag auch bei einer Übergabe des betreffenden Unternehmens, einer Änderung der Gesellschaft bzw. der Aufgabe der Geschäftstätigkeit.

Bei nicht fristgemässer Kündigung verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere drei Jahre. Die Kündigung gilt als fristgemäss, wenn sie dem Vertragspartner spätestens einen Tag vor Beginn der Dreimonatsfrist zugeht.

Sie befreit den Versicherungsnehmer nicht von seiner Versicherungspflicht gegenüber den Mitarbeitenden gemäss UVG.

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Formulare und Reglemente