26.01.2024

Neuigkeiten bezüglich den Elternurlaub

Ab dem 1. Januar 2024 wird der Begriff "Vaterschaftsurlaub" durch den Begriff "Urlaub des andern Elternteils" ersetzt, die "Vaterschaftsentschädigung" wird zur "Entschädigung für den andern Elternteil".

Der Vater oder die Ehefrau der Mutter kann, im Fall des Todes der Mutter in den 14 Wochen nach der Niederkunft, zusätzlich zum zweiwöchigen Urlaub für den andern Elternteil einen 14-wöchigen entschädigten Urlaub, der unmittelbar nach dem Tod der Mutter am Stück bezogen werden muss, beziehen. Muss das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt für eine längere Zeit im Spital bleiben, so kann der überlebende Elternteil im Todesfall der Mutter die Verlängerung des Entschädigungsanspruchs geltend machen. Die Entschädigung deckt 80% des durchschnittlichen monatlichen Einkommens (maximal CHF 8’250.-).

Im Fall des Todes des Vaters oder der Ehefrau der Mutter innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt des Kindes kann die Mutter den Anspruch auf eine Entschädigung geltend machen. Zuerst muss der Mutterschaftsurlaub bezogen werden danach kann der zweiwöchige Urlaub bezogen werden. Der Urlaub kann am Stück, wochen- oder tageweise bezogen werden. Die Entschädigung deckt 80% des durchschnittlichen monatlichen Einkommens (maximal CHF 8’250.-).