17.02.2022

Meldungen des Bundesrats vom 16. Februar 2022: Aufhebung der Corona Erwerbsersatzentschädigung bei Umsatzeinbusse und weitere Informationen (17.02.2022) Neu

Covid 19

 

An seiner Sitzung vom 16. Februar 2022 hat der Bundesrat die schweizweiten Massnahmen gegen die Corona-Pandemie grösstenteils aufgehoben. Diese Aufhebung der Massnahmen bedeutet, dass auch die meisten wirtschaftlichen Hilfen gestrichen und die Fristen für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen geändert werden.

Ab 17. Februar 2022 kann somit kein Anspruch auf Erwerbsausfall infolge Umsatzeinbusse, Betriebsschliessung, Veranstaltungsverbot oder ausgefallener Kinderfremdbetreuung mehr geltend gemacht werden.

Für den Monat Februar und den Anspruch infolge Umsatzeinbusse gilt: Es wird der gesamte Umsatz des Monats Februar berücksichtigt, auch wenn die Entschädigungen nur bis zum 16. Februar 2022 entrichtet werden.

Wahrscheinlich werden einige Betriebe mehrere Tage oder Wochen brauchen, um wieder die gleiche Geschäftsaktivität wie vor der Pandemie zu erreichen und den gleichen Umsatz zu erzielen. Leider enden auch in diesem Fall die wirtschaftlichen Hilfen und damit die Corona Erwerbsersatzentschädigungen. Diese können die eventuell weiterhin bestehenden Umsatzeinbussen nicht mehr ausgleichen.

Weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung haben bis zum 31. März 2022

Besonders gefährdete Personen, die ihre Tätigkeit aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit unterbrechen müssen.

Weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung haben bis zum  30. Juni 2022

Leitende Angestellte und Selbständigerwerbende (sowie ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehepartner oder eingetragenen Partner), die im Veranstaltungsbereich tätig sind und aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit erleiden.

Letzter Termin für die Geltendmachung von Corona Erwerbsersatzentschädigungen: Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Anmeldungen für Corona Erwerbsersatzentschädigungen bei Umsatzeinbussen, welche die Zeit vor dem 17. Februar 2022 betreffen, bis spätestens 31. Mai 2022 bei Ihrer Ausgleichskasse eingereicht werden müssen.

Erinnerung an die Ansprüche und Fristen

Die Leistungen können bis spätestens zum Ende des dritten Monats nach der Aufhebung der Leistung geltend gemacht werden und nicht wie ursprünglich vorgesehen bis zum 31. März 2023.

Leistungen Rechtsgültigkeit Frist für die Einreich-ung des Anspruchs
Quarantäne 02.02.2022 31.05.2022
Ausgefallene Kinderfremdbetreuung 16.02.2022 31.05.2022
Veranstaltungsverbot 16.02.2022 31.05.2022
Betriebsschliessung 16.02.2022 31.05.2022
Umsatzeinbusse 16.02.2022 31.05.2022
Besonders gefährdete Personen 31.03.2022 30.06.2022
Umsatzeinbusse für die Veranstaltungsbranche 30.06.2022 30.09.2022