20.12.2016

Familienzulagen – Berufliche Vorsorge

Änderung bezüglich der Beitragsunterstellung von Verwaltung- und Stiftungsratshonoraren

Montreux, Dezember 2016

Familienzulagen – Berufliche Vorsorge
Änderung bezüglich der Beitragsunterstellung von Verwaltung- und
Stiftungsratshonoraren

 

Sehr geehrte Damen und Herren

Ab dem 1. Januar 2017 werden auf Verwaltungs- und Stiftungsratshonorare Beiträge für die
Familienzulagen und die berufliche Vorsorge erhoben. Die Honorare sind den beiden
Versicherungen ab dem Beitragsjahr 2017 als beitragspflichtige Entgelte zu deklarieren.

Die Familienzulagenbeiträge betreffend ist im Kanton Wallis der Arbeitnehmeranteil der
Familienzulagenbeiträge vom Entgelt der Verwaltungs- und Stiftungsräte ab 1. Januar 2017
abzuziehen.

Bei der beruflichen Vorsorge bleibt die Ausnahme von der Beitragspflicht für Einkommen aus
nebenberuflichen Erwerbstätigkeiten bestehen.

Sie als Arbeitgeber bestimmen die Haupttätigkeit des Verwaltungs- und Stiftungsrates anhand
des höchsten Entgeltes. Alle anderen Einkommen gelten als Einkommen aus
Nebenerwerbstätigkeiten. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass die Einkommen der
verschiedenen Tätigkeiten beim gleichen Arbeitgeber zusammengezählt werden.

Wenn Sie künftig Verwaltungs- und Stiftungsratsentgelte als nicht BVG-pflichtig deklarieren,
legen Sie bitte eine Arbeitgeberbescheinigung oder die Beitragsverfügung als Selbständigewerbender bei.
Aus der Bescheinigung muss die Einkommenshöhe der Haupterwerbstätigkeit hervorgehen. Sind
die Einkommen gleich hoch, dann teilen Sie uns bitte mit, welche Tätigkeit als
Haupterwerbstätigkeit gelten soll.

Bei Fragen oder Unklarheiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Wir danken Ihnen für Ihr Vertrauen.

Freundliche Grüsse

HOTELA